Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 07.12.2016; Aktenzeichen L 5 AS 461/14)

SG Magdeburg (Entscheidung vom 08.08.2014; Aktenzeichen S 15 AS 3269/12)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Jobcenter Leistungen für einen Schüleraustausch nach Australien in Höhe von 1150 Euro. Während sie damit vor dem SG erfolgreich war (Urteil des SG Magdeburg vom 8.8.2014), hat das LSG den zu zahlenden Betrag auf 74,88 Euro herabgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 7.12.2016). Nach Zulassung der Revision durch Beschluss des erkennenden Senats vom 30.8.2017, ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 18.9.2017, hat die Klägerin die Revision am 20.12.2017 eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin angeführt, ihr Prozessbevollmächtigter habe noch am Tag der Zustellung des Beschlusses vom 30.8.2017 selbst die Revisionsschrift erstellt, diese an den zentralen Kanzleidrucker gesandt und - nachdem die Kanzleiangestellte N.-Y. das Schriftstück in der für ihn vorgesehenen Unterschriftsmappe in die dazu bestimmte helle Lade gelegt habe - unterschrieben. Anschließend habe Frau N.-Y. die Revisionsschrift der dafür bereitgestellten dunklen Lade ihres Prozessbevollmächtigten entnommen, sie zusammen mit den Abschriften in einen Umschlag gesteckt und diesen mit einem Strichcode-Aufkleber des Postdienstleisters der Kanzlei versehen. Diesen Umschlag habe sie "zusammen mit anderen kuvertierten Poststücken" in die Postversandtasche des Postdienstleisters gesteckt, die sie dessen Mitarbeiter an diesem Tag zwischen 16:30 und 16:40 Uhr übergeben habe; das habe sie auf dem Laufzettel der täglichen Arbeiten vermerkt. Frau N.-Y. sei nicht erinnerlich, dass "bei diesen Vorgängen Unregelmäßigkeiten aufgetreten wären", ein Poststück zB nicht kuvertiert zurückgeblieben oder ein frankierter Umschlag an ihrem Arbeitsplatz liegen geblieben sei; wenn, dann wüsste sie das. Diesen Vortrag hat Frau N.-Y. in einer eidesstattlichen Versicherung vom 20.12.2017 bestätigt. Dass die Revisionsschrift beim BSG nicht eingegangen ist, sei erst auf Nachfrage des BSG vom 23.11.2017 aufgefallen, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter am Montag, dem 20.11.2017, die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist beantragt habe.

II

Die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegte Revision ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG).

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen (§ 164 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Klägerin hätte mithin auf den Beschluss über die Zulassung der Revision vom 30.8.2017, welcher ihr am 18.9.2017 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden war, bis zum Ablauf des 18.10.2017 Revision gegen das Urteil des LSG einlegen müssen (§ 64 Abs 2 SGG). Dem genügt die erst am 20.12.2017 beim BSG eingegangene Revisionsschrift nicht.

Der Klägerin ist auch nicht nach § 67 Abs 1 SGG antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ist ihm danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 73 Abs 4 Satz 1 und Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt insoweit vor, wenn er darlegen kann, dass ein Büroversehen vorliegt und er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl nur BSG vom 3.8.2016 - B 6 KA 5/16 B - juris, RdNr 10).

Dass es hier so liegt, hat die Klägerin durch ihren Antrag und die zu seiner Glaubhaftmachung (§ 67 Abs 2 Satz 2 SGG) vorgelegte Versicherung an Eides statt nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen. Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird (vgl nur BSG vom 10.12.2014 - B 1 KR 11/14 B - juris, RdNr 9; BSG vom 19.5.2005 - B 10 EG 3/05 B - juris RdNr 4; BGH vom 7.1.2015 - IV ZB 14/14 - juris RdNr 8; BGH vom 13.12.2017 - XII ZB 356/17 - juris RdNr 13; BFH vom 28.7.2015 - II B 150/14 - juris RdNr 11 ff; BAG vom 2.11.2010 - 5 AZR 456/10 (F) - juris RdNr 4; ebenso zum Ablauf in einer Behörde BVerwG vom 9.9.2005 - 2 B 44/05 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr 257; jeweils mwN). Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen; hierzu gehört insbesondere eine wirksame Ausgangskontrolle, durch die gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen (vgl BSG vom 29.12.2015 - B 13 R 392/15 B - juris, RdNr 8 mwN).

Unter Beachtung der hiernach gebotenen Sorgfalt darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender im Allgemeinen zwar als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangsfach also "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist. Allerdings ist - auch wenn ein Postausgangsbuch unter diesen Umständen nicht zwingend erforderlich ist (vgl etwa BGH vom 16.2.2010 - VIII ZB 76/09 - NJW 2010, 1378 RdNr 7) - etwa anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke, der Akten oder - sofern ein solches eingesetzt ist - eines hierzu geführten Postausgangsbuchs zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind oder zuverlässig zur Absendung kommen werden (vgl nur BGH vom 11.7.2017 - VIII ZB 20/17 - juris RdNr 7 mwN).

Dass nach diesen Maßstäben eine dem Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnende Ursache für die versäumte Revisionseinlegungsfrist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, belegen die Angaben zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin nicht. Zwar ist danach nachvollziehbar zu unterstellen, dass ihr Prozessbevollmächtigter den Revisionsschriftsatz noch am Tag der Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 30.8.2017 selbst verfasst und zum Ausdruck gegeben hat. Das gilt ebenso für dessen Unterzeichnung. Nicht ersichtlich ist jedoch bereits, auf welche konkreten Umstände - von der Kenntnis der allgemeinen Abläufe abgesehen - sich die Gewissheit der Kanzleiangestellten N.-Y. nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 20.12.2017 gut drei Monate nach der am 18.9.2017 erfolgten Zustellung des Zulassungsbeschlusses stützt, der Postmappe des Prozessbevollmächtigten gerade die hier maßgebliche Revisionsschrift entnommen und versandfertig gemacht zu haben.

Zumindest ist dem Wiedereinsetzungsvorbringen aber nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass der frankierte Umschlag mit der Revisionsschrift so postversandfertig gemacht worden ist, dass sein Verlust in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Dass in dessen Büro zu diesem Zweck ein Postausgangsbuch geführt wird oder auf andere Weise eine Fristenkontrolle eingerichtet ist, durch die für jede zum Versand fertig gemachte Sendung das Einlegen in die Postversandtasche des Postdienstleisters als der "letzten Station auf dem Weg zum Adressaten" (vgl BGH vom 11.7.2017 - VIII ZB 20/17 - juris RdNr 12; BGH vom 13.12.2017 - XII ZB 356/17 - juris RdNr 20) gesondert nachgehalten wird, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass Frau N.-Y. in der fraglichen Zeit Unregelmäßigkeiten beim Postversand nicht in Erinnerung sind ("wenn, dann wüsste ich dies") und dass Eintragungen im Fristenkalender erst gestrichen werden, nachdem die Abholung der Post - also aller an diesem Tag versandten Sendungen - durch den Postdienstleister auf dem Laufzettel der Arbeiten des betreffenden Tages vermerkt worden ist. Soweit sie dazu anführt, dass nach der Erinnerung von Frau N.-Y. kein "Poststück nichtkuvertiert zurückgeblieben" ist, weil sie ansonsten an ihrem "Arbeitsplatz einen verschlossenen Umschlag vorgefunden [hätte], der eigentlich hätte in die blaue Posttasche gesteckt werden sollen", dann schließt dies indes nach den aufgezeigten Sorgfaltsanforderungen nicht hinreichend sicher die Möglichkeit aus, dass der Umschlag mit der Revisionsschrift vor dem Einlegen in die Postversandtasche im Verantwortungsbereich des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin verloren gegangen oder auf Abwege geraten ist (vgl etwa BGH vom 16.8.2016 - VI ZB 40/15 - NJW-RR 2016, 1402: Verlust einer Sendung im Büro eines Rechtsanwalts bei überfüllter Postkiste; vgl auch BGH vom 11.7.2017 - VIII ZB 20/17: fehlende Angabe dazu, wann und von wem Schriftstück in Postausgangskiste gelegt worden ist; BGH vom 13.12.2017 - XII ZB 356/17: längerer Zeitraum zwischen Eintrag in Postausgangsbuch und Aufgabe des Schriftstücks).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11650443

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