Zuwendungen an Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gehören im Zeitpunkt der Zahlung zum Arbeitslohn[1] des Arbeitnehmers.[2] Hierfür ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer mit der Leistung der Beiträge durch den Arbeitgeber an das Versicherungsunternehmen bzw. die Versorgungseinrichtung einen Rechtsanspruch auf die späteren Versorgungsleistungen erlangt. Der Vorgang stellt sich wirtschaftlich betrachtet so dar, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stellt, die dieser zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet. Die Zuwendungen und Beiträge werden durch nachfolgende Steuervergünstigungen gefördert:

  • Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG für Zuwendungen an Direktversicherungen, Pensionsfonds und kapitalgedeckte Pensionskassen,
  • ergänzende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63a EStG für Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei reinen Beitragszusagen, soweit diese nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden,
  • Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 EStG für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen,
  • Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG in der geltenden Fassung mit 20 % oder 15 % für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen,
  • Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG a. F. mit 20 % im Wege einer unbefristeten Übergangsregelung für Zuwendungen an Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen, wenn bereits vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag zutreffend pauschaliert wurde,
  • Förderung durch Altersvorsorgezulage[3] bzw. den zusätzlichen Sonderausgabenabzug[4] ("Riester-Förderung") für Zuwendungen an Direktversicherungen, kapitalgedeckte Pensionskassen und Pensionsfonds,
  • Gewährung eines staatlichen Zuschusses (BAV-Förderbetrag) für den Arbeitgeber und korrespondierende Steuerbefreiung der Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG auf der Ebene des Arbeitnehmers für Zuwendungen an Direktversicherungen, Pensionsfonds und kapitalgedeckte Pensionskassen bei Geringverdienern i. S. d. § 100 EStG.[5]
 
Wichtig

Keine Anwendung der 50-EUR-Freigrenze oder Pauschalierung nach § 37b EStG

Zuwendungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und für Direktversicherungen sind Geldleistungen. Die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze für Sachbezüge[6] sowie die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sind ausgeschlossen.

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