Beschäftigungszeiten werden bei der Anspruchsfeststellung wie im Bundesgebiet zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten i. S. des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI berücksichtigt, für sie werden Entgeltpunkte mit FRG-Tabellenwerten ermittelt. Dabei sind diese Tabellenentgelte bei einem Zuzug ins Bundesgebiet nach dem 6.5.1996 bzw. unabhängig vom Zuzug nach Deutschland bei einem Rentenbeginn ab 1.10.1996 auf 60 % zu kürzen.[1] Soweit die Rente in das Ausland zu zahlen ist, wird sie aus Entgeltpunkten für Beschäftigungszeiten nicht gezahlt. Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten sind nur in dem Verhältnis zu zahlen[2], in dem die Entgeltpunktsumme der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und andere zahlbare Zeiten zur Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten steht.

EUGH Rechtsprechung zu Auslandsrentenzahlungen

Nach der EuGH Rechtsprechung[3] gelten die Einschränkungen der Auslandsrentenzahlung[4] nicht für die vom Gemeinschaftsrecht[5] erfassten Personen. Somit erhalten Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten ihre Deutsche Rente mit Entgeltpunkten für FRG-Zeiten, also auch für FRG-Beschäftigungszeiten, wie bei Wohnsitz in Deutschland.[6] Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz dürfen die Renten bei gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Gebiet nicht gekürzt oder entzogen werden. Dies gilt auch für Flüchtlinge sowie nichtmitgliedsstaatliche Familienangehörige und Hinterbliebene von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates sowie für Staatenlose. Für andere Staatsangehörige gilt Entsprechendes aufgrund der VO (EU) 1231/2010 und VO (EG) Nr. 859/2003 (Drittstaatsverordnungen), solange sie sich rechtmäßig gewöhnlich in einem EU-Mitgliedstaat (nicht EWR-Staaten und Schweiz) aufhalten.

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