Das Berechnungsverfahren für die Beiträge zur Pflegeversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer ist in der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) geregelt. Ist der Beitragszuschlag für Kinderlose zu entrichten, ist dieser separat zu berechnen. Sind aufgrund von Beitragsabschlägen die Beiträge nicht zur Hälfte zu tragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten Anteile.[1]

Übergangsbereich

Bei der Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung für Beschäftigungen im Übergangsbereich ist der Beitragsabschlag ebenfalls zu berücksichtigen. Der den Beitragsanteil des Arbeitnehmers reduzierende Betrag ergibt sich durch Anwendung des für den Arbeitnehmer maßgebenden Beitragsabschlags auf die beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV und ist insofern – wie der Beitragszuschlag für Kinderlose – gesondert zu berechnen.[2]

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