Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.[1] Der Anspruch richtet sich gegen den Sozialleistungsträger, der fehlerhaft gehandelt hat.[2]
Rangfolge
Vorrangig vor einem Amtshaftungsanspruch ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zu befriedigen.
Auskünfte eines Behördenmitarbeiters müssen sachgerecht, vollständig, richtig und unmissverständlich sein, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann.[3] Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird. Zu diesen Amtspflichten gehört auch die Beratung nach § 14 SGB I. Bei einem Verstoß haftet die Behörde.
Gerichtsbarkeit
Ansprüche aus einem Verstoß gegen Amtspflichten werden vor den Zivilgerichten geltend gemacht.
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