Ein von der Krankenversicherungspflicht befreiter, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherter Künstler/Publizist erhält auf Antrag von der Künstlersozialkasse die Hälfte des Betrags, der bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, als Beitragszuschuss.[1] Als maßgeblicher Beitragssatz ist somit der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung anzuwenden. Dieser beträgt seit 2016 14,6 %. Der für die Berechnung des Beitragszuschusses maßgebliche Prozentsatz beträgt somit 7,3 %. Der vom Künstler/Publizisten zu zahlende Zusatzbeitrag, der nach dem von seiner Krankenkasse jeweils in der Satzung festgelegten Zusatzbeitragssatz zu entrichten ist, wird vom Beitragszuschuss ebenfalls erfasst. Die Künstlersozialkasse hat somit auch vom Zusatzbeitrag die Hälfte des von der jeweiligen Krankenkasse festgelegten individuellen Zusatzbeitragssatzes zu übernehmen.

Der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Betrags, den der Künstler/Publizist tatsächlich als Krankenversicherungsbeitrag aufwendet.

Bei der Berechnung des Beitragszuschusses wird auch das Mindesteinkommen berücksichtigt.[2] Von der Versicherungspflicht befreite Künstler und Publizisten erhalten somit einen Mindestbeitragszuschuss, der sich aus dem 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2024: 589,17 EUR, 2023: 565,83 EUR) und dem Anteil der Künstlersozialkasse am allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert. Der monatliche Mindestbeitragszuschuss beträgt im Jahr 2024 somit 43,01 EUR (2023: 41,31 EUR) zzgl. der Hälfte des von der jeweiligen Krankenkasse erhobenen individuellen Zusatzbeitragssatzes.

 
Hinweis

Beginn des Anspruchs auf den Beitragszuschuss

Der Anspruch auf den Beitragszuschuss beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat, wobei die Künstlersozialkasse zunächst nur einen vorläufigen Beitragszuschuss bewilligt.

2.1 Berücksichtigung des tatsächlichen Jahreseinkommens

Für die Berechnung des endgültigen Beitragszuschusses ist das tatsächlich erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend. Dieses hat der Versicherte zusammen mit seinen Beitragsaufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung der Künstlersozialkasse bis zum 31.5. des folgenden Kalenderjahres zu melden. Kommt es wegen der Vorläufigkeit des Beitragszuschusses zu der Situation, dass die Künstlersozialkasse nach der abschließenden Prüfung auf Basis des tatsächlich erzielten Jahresarbeitseinkommens Teile des Beitragszuschusses zurückfordert, ist dieses Rückforderungsrecht rechtmäßig.[1]

2.2 Beginn des Anspruchs auf den Beitragszuschuss bei Höherverdienenden

Der Anspruch auf den Beitragszuschuss beginnt bei den nach § 7 KSVG befreiten höherverdienenden selbstständigen Künstlern mit dem Kalendermonat, der dem Eingang des Antrags auf Beitragszuschuss folgt.

2.3 Beitragssatz bei Versicherung ohne Krankengeldanspruch

Für Künstler/Publizisten, die bei Krankenversicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, berechnet sich der Beitragszuschuss nicht nach dem allgemeinen, sondern nach dem ermäßigten Beitragssatz.[1]

2.4 Beitragszuschuss für nicht gesetzlich rentenversicherte Künstler/Publizisten

Bei Künstlern/Publizisten, die nicht gesetzlich rentenversichert sind, wird für die Berechnung des endgültigen Beitragszuschusses das tatsächlich erzielte Jahresarbeitseinkommen herangezogen, das bis zum 31.5. des Folgejahres gegenüber der Künstlersozialkasse zu melden ist.

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