Bei der Berechnung der höchstmöglichen Beitragszahlung ist bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld von 80 % des der Leistungsbemessung zugrunde liegenden, max. auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung limitierten Arbeitsentgelts auszugehen. Multipliziert mit dem in 2024 gültigen Beitragssatz von 18,6 % resultiert daraus ein Höchstbetrag (alte Bundesländer) von 1.123,44 EUR (80 % von 7.550 EUR = 6.040 EUR); bzw. (neue Bundesländer) von 1.108,56 EUR (80 % von 7.450 EUR = 5.960 EUR); in 2023 galt ein Höchstbetrag (alte Bundesländer) von 1.086,24 EUR (80 % von 7.300 EUR = 5.840 EUR) bzw. (neue Bundesländer) von 1.056,48 EUR (80 % von 7.100 EUR = 5.680 EUR).[1]

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