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Beitragszahlung der Agentur für Arbeit (PKV)

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Agentur für Arbeit übernimmt bei Leistungsbeziehern von Arbeitslosengeld bei Vorliegen der Voraussetzungen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Abgrenzung zur Beitragszahlung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Übernommen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Beiträge bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (z. B. an eine berufsständische Versorgungseinrichtung/Versorgungswerk).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Zentrale Vorschrift für die Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ist § 174 SGB III. Für die Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist § 173 SGB III die zentrale Vorschrift.

1 Private Kranken-/Pflegeversicherung

Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen für Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld die zu zahlenden Beiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen für die Dauer des Leistungsbezugs.[1]

[1] § 174 Abs. 1 SGB III.

1.1 Voraussetzung

Voraussetzung ist, dass der Bezieher

  • nach § 6 Abs. 3a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei ist oder
  • nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB V von der Versicherungspflicht befreit ist oder
  • nach § 22 Abs. 1 SGB XI oder nach Art. 42 des Pflege-Versicherungsgesetz von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit ist oder
  • nach § 23 Abs. 1 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert ist.[1]

Personen sind krankenversicherungsfrei, die

  • nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und
  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich ver...

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