Als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung kommen die Renten der "Deutschen Rentenversicherung" sowie der "Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" in Betracht.[1]

Diese Renten unterliegen mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht. Unter Zahlbetrag der Rente ist der – unter Anwendung aller Versagens- oder Nichtleistungsvorschriften – zur Auszahlung kommende Betrag gemeint.

 
Hinweis

Gleichstellung ausländischer Renten mit Renten der deutschen Rentenversicherung

Ausländische Renten sind mit Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Auch bei Versicherungspflichtigen sind ausländische Renten in der gleichen Rangfolge wie eine deutsche gesetzliche Rente als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

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