Der Bezug von Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ist nach dem geltenden Recht mit einigen beitragsrechtlichen Konsequenzen verbunden.

a. Umfang der Beitragspflicht bzw. der Beitragsfreiheit für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige während des Krankengeldbezuges

Zunächst begründet der Krankengeldbezug nach § 8 Abs. 3 BVSzGs für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt. Im Übrigen bleibt die Beitragspflicht der vor dem Leistungsbezug beitragsrechtlich zu berücksichtigenden Einnahmen unberührt. Einzelne Hinweise zum Verständnis dieser Regelung hat der GKV-Spitzenverband mit dem Rundschreiben 2010/482 vom 7.10.2010 bekanntgegeben. Das unter Punkt 1 dieses Rundschreibens beschriebene Verfahren wird nach der neuen Rechtslage in seinem Kern unverändert durchgeführt. Vollständigkeitshalber werden die Inhalte hier wiedergegeben:

Bei selbstständig Erwerbstätigen, die vor dem Leistungsbezug Beiträge aus fiktiven Einnahmen in Aufstockung des Arbeitseinkommens bis zum Betrag der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gezahlt haben, unterliegt der Aufstockungsbetrag in unveränderter Höhe der Beitragspflicht. Fällt während der Arbeitsunfähigkeit des selbstständig Erwerbstätigen (zum Beispiel auf Grund der Tätigkeit von Angestellten im Betrieb) das Arbeitseinkommen nur teilweise weg, unterliegt das weiterhin bezogene Arbeitseinkommen der Beitragspflicht. Anderweitige Einnahmen, die vor dem Leistungsbezug beitragspflichtig waren, werden während des Krankengeldbezugs im gleichen Umfang der Beitragspflicht unterworfen, wie vor dem Krankengeldbezug, es sei denn, für diese Einnahmen werden Veränderungen nachgewiesen (vgl. hierzu Punkt b). Solche Einnahmen oder Bestandteile von Einnahmen, die vor dem Leistungsbezug auf Grund der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nicht der Beitragspflicht unterlagen, bleiben während des Krankengeldbezugs von der Beitragspflicht ausgenommen. Dies gilt sowohl für das Einkommen, das für die Berechnung des Krankengeldes herangezogen wird (Arbeitseinkommen, Arbeitsentgelt) als auch für andere vorhandene Einkunftsarten.

Einzige Abweichung gegenüber dem geltenden Recht besteht darin, dass die zukunftsbezogenen Beitragsbescheide der Krankenkassen über den Umfang der Beitragspflicht bzw. der Beitragsfreiheit während des Krankengeldbezuges als vorläufig zu deklarieren sind.

b. Auswirkungen des Nachweises geänderter beitragspflichtiger Einnahmen während des Krankengeldbezuges von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen

Weist ein hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger während des Krankengeldbezugs die Veränderung seiner beitragspflichtigen Einnahmen nach, wirken sich diese Änderungen auf die Höhe der Beitragsfestsetzung je nach der Art der beitragspflichtigen Einnahmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus. Ein während des Krankengeldbezugs vorgelegter aktueller Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens für die Dauer des Leistungsbezugs nicht zu berücksichtigen; die Anpassung der Beitragspflicht des Arbeitseinkommens erfolgt unmittelbar nach dem Ende des Krankengeldbezugs. Die während des Leistungsbezugs durch die Vorlage eines aktuellen Einkommensteuerbescheids nachgewiesene Änderung in der Höhe der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist ab Beginn des auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheids folgenden Monats für die Beitragsbemessung heranzuziehen. Die während des Leistungsbezugs erfolgte Nachweisführung für die geänderte Beitragspflicht sonstiger Einnahmen ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BVSzGs vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an zu berücksichtigen. Die Beitragsfestsetzung ist für alle Einnahmen vorläufig.

c. Auswirkungen einer rückwirkenden Korrektur der vorläufigen Beitragsfestsetzung nach Vorlage des relevanten Einkommensteuerbescheides

Eine konsequente Umsetzung des neuen Rechts verlangt, dass die rückwirkenden Korrekturen der Beitragsbemessung sowohl die Zeiten der (teilweisen bzw. vollständigen) Beitragsfreiheit als auch die Zeiten außerhalb des Krankengeldbezuges umfassen. Hierbei spielt es keine Rolle, dass – ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/11205, S. 71) – keine Korrektur des ursprünglich berechneten Krankengeldes stattfindet.

Im Verfahren der endgültigen rückwirkenden Beitragsfestsetzung gilt derselbe Grundsatz, wie in dem Verfahren der vorläufigen zukunftsbezogenen Beitragsfestsetzung, dass der Umfang der Beitragspflicht bzw. der Beitragsfreiheit während des Krankengeldbezuges jeweils an die Höhe und die Zusammensetzung der beitragspflichtigen Einnahmen unmittelbar vor dem Leistungsbezug gekoppelt ist (vgl. Ausführungen unter Punkt a und Beispiel 4 in der Anlage). Zur Ermittlung der Höhe des maßgeblichen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens außerhalb der Zeiten des Krankengeldbezuges wird auf die Ausführungen unter Punkt d verwiesen.

d) Feststellung der Höhe des monatlichen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr, in dem der Krankengeldbezug vorlag

Da mit der Beitragsfreiheit von hauptberuflich Selbstständigen während des Krankengeldbezuges eine krankheitsbedingte Minderung des Arbeitseinkommens bereits zeitnah (quasi im Vorgriff auf den künftigen Einkommensteuerbescheid) beachtet wird, ist es sachgerecht, bei der späteren Berücksichtigung des Arbeitseinkommens durch den Einkommensteuerbescheid des Veranlagungsjahres, in dem der Krankengeldbezug vorlag, die beitragsfreien Zeiten "a...

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