hier: Leistungsrechtliche Auswirkungen des "Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG)"

Sachstand:

Nach § 11 Abs. 3 SGB V umfassen die Leistungen bei stationärer Behandlung auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten.

Versicherte haben gemäß § 45 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. . . Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V besteht der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage je Versicherten, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist der Anspruch für Versicherte auf 25 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte auf 50 Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt.

Durch Artikel 8b des "Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG, BT-Drucks. 20/8901)" soll u.a. mit Wirkung zum 1.1.2024 ein neuer Anspruchstatbestand auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes mit einem neuen Absatz 1a in § 45 SGB V eingeführt werden. Daneben sollen die Corona-Regelungen aus § 45 SGB V gestrichen sowie die Anspruchstage auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V für die Kalenderjahre 2024 und 2025 angehoben werden.

Um eine Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung zu gewährleisten, war es angezeigt, im Kreise der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht folgende Punkte zu beraten:

  1. [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei stationärer Mitaufnahme

    In § 45 SGB V soll mit einem neuen Absatz 1a ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für Versicherte eingeführt werden, die aus medizinischen Gründen nach § 11 Abs. 3 SGB V bei einer stationären Behandlung ihres versicherten Kindes mitaufgenommen werden müssen ([korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei stationärer Mitaufnahme). Der Anspruch soll bestehen, sofern das zu begleitende Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist von der Krankenkasse des mitaufgenommenen Elternteils zu zahlen.

    In § 45 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB V soll durch einen Verweis auf das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V klargestellt werden, dass für die Höhe und Berechnung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes bei stationärer Mitaufnahme dieselben Vorgaben gelten wie für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei häuslicher Betreuung.

    1. Stationäre Behandlung

      Zu einer stationären Behandlung i.S.d. § 45 Abs. 1a SGB V sollen laut Begründung zum Gesetz voll- und teilstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V, stationäre Vorsorgeleistungen nach § 23 SGB V sowie die stationäre Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 SGB V gehören.

      Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob ein Anspruch auf nach § 45 Abs. 1a SGB V auch bei einer stationären Mitaufnahme im Rahmen einer tagesstationären Behandlung nach § 115e SGB V bestehen kann.

    2. Bescheinigung von der stationären Einrichtung und Antragsmuster

      Ausweislich der Begründung zum Gesetz besteht der [korr.] Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V für die Dauer der aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme eines Elternteils. Dementsprechend nehmen die Regelungen zur Anspruchsdauer in § 45 Abs. 2 und 2a SGB V ausschließlich Bezug auf das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei häuslicher Betreuung).

      Das Vorliegen der medizinischen Gründe sowie die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme sollen von der stationären Einrichtung bescheinigt werden (§ 45 Abs. 1a Satz 2 SGB V). Die Bescheinigung soll gemäß der Begründung zum Gesetz als Nachweis gegenüber der Krankenkasse für die Beantragung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindeses dienen. Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres soll vom Vorliegen medizinischer Gründe ausgegangen werden.

      Es war darüber zu beraten, ob die Bescheinigung der stationären Einrichtung weiterhin analog dem bisherigen Verfahren zu Verdienstausfallerstattungen nach § 11 Abs. 3 SGB V individuell von der jeweiligen stationären Einrichtung ausgestellt oder ob hierfür eine bundesweite Musterbescheinigung abgestimmt werden soll, welches die stationären Einrichtungen in entsprechenden Fällen nutzen können. Darüber hinaus war zu klären, ob für die Beantragung des neuen [korr.] Anspuchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ein bundesweites Antragsmuster erstellt werden soll oder hierfür die bisherigen, von den Krankenkassen erstellten Antragsmuster für die E...

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