Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. isolierter Antrag. Beschränkung des Streitgegenstandes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein isolierter Antrag auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gestellt, muss der Träger der Sozialhilfe im Grundsatz eine Aufhebung iS von § 44 SGB 10 oder § 48 SGB 10 prüfen; er ist an eine kostenaufwändige Ernährung (Grundbescheid) gebunden (vgl LSG München vom 29.8.2013 - L 8 SO 157/10 und vom 24.9.2014 - L 8 SO 203/12 sowie BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 48/12 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 15).

2. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Beschränkung des Streitgegenstands bei Sozialhilfeleistungen (zum Beispiel auf einen Mehrbedarf) zulässig ist (vgl BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 10/06 R = BSGE 101, 217 = SozR 4-3500 § 133a Nr 1 und vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R = BSGE 103, 181 = SozR 4-3500 § 42 Nr 2).

3. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der Respekt vor der Gestaltungsmacht der Beklagten als Träger öffentlicher Verwaltung gebietet es, keine weiter reichenden Regelungsmöglichkeiten als die tatsächlich getroffenen Regelungen zu überprüfen.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1942 geborene Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) erhält seit 2007 (ergänzende) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. So wurden mit Bescheid vom 03.01.2011 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 Leistungen von 72,20 EUR monatlich festgestellt. Den Antrag des Klägers vom 02.02.2011, gerichtet auf die Gewährung höherer Leistungen wegen eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung, wies die Beklagte mittels Versagungsbescheid vom 04.08.2011 zurück. Ebenso verfuhr die Regierung von Oberbayern mit dem Widerspruch des Klägers (Bescheid vom 06.12.2011). Die Klage beim Sozialgericht München (SG) blieb erfolglos. Sie wurde mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2014 abgewiesen. Darüber ist eine weitere Berufung beim Senat (L 8 SO 46/14) anhängig.

Mit Bescheid vom 03.01.2011 wurden Leistungen für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2011 in Höhe von 95,70 € festgestellt.

Der Folgezeitraum wurde im Übrigen zuletzt mit Bescheid vom 29.08.2011 für den Monat August 2011 sowie mit Bescheid vom gleichen Datum der Zeitraum vom September 2011 bis zum August 2012 geregelt.

Mit Bescheid vom 04.08.2011, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 07.12.2011, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 07.07.2011 auf Übernahme der Anschaffungskosten für ein Telefon sowie der monatlichen Telefongebühren ab. Dagegen richtete sich die am 04.01.2012 beim Sozialgericht München (SG) eingegangene Klage (S 48 SO 6/12), mit der der Kläger zusätzlich die Übernahme der Kosten für Fax und Internet sowie Fahrtkosten beantragt hat.

Mit Bescheid vom 16.08.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 07.07.2011 auf Übernahme der Kosten, die ihm "aufgrund des Offenbarungseides" entstanden seien, ab. Mit Bescheid vom 17.08.2011 lehnte sie auch einen weiteren Antrag des Klägers vom 07.07.2011 ab, der darauf gerichtet war, dass der Kläger "frei über sein Konto verfügen" könne, in dem Sinne, dass ihm die Leistungen der Grundsicherung gewährt würden, ohne dass er Kontoauszüge vorzulegen habe und ohne dass Einkommen angerechnet werde. Mit Bescheid vom 23.04.2012 wies die Regierung von Oberbayern die Widersprüche des Klägers gegen diese Bescheide zurück. Dagegen erhob der Kläger am 23.05.2012 beim SG Klage (S 48 SO 254/12).

Das SG hat die Klagen mit Beschluss vom 11.02.2014 verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 11.02.2014 abgewiesen. Soweit der Kläger die Klage auf Kosten für Telefax und Internet sowie Fahrtkosten erstreckt habe, liege eine nicht sachdienliche und somit gemäß § 99 Abs. 1 SGG unzulässige Klageänderung vor; zudem sei insoweit kein Widerspruchsverfahren (§ 78 SGG) durchgeführt worden. Die Klage sei somit insoweit unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrten Leistungen. Zur Begründung werde auf die Gründe der Beschlüsse des SG vom 15.03.2012 und vom 15.11.2012 sowie des Bayerischen LSG vom 09.01.2014 (L 8 SO 70/12 B PKH) und vom 13.01.2014 (L 8 SO 241/12 B PKH) Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger am 26.02.2014 fristwahrend Berufung beim SG eingelegt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 11.02.2014 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 04.08., 16.08. und 17.08 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.12., 12.12.2011 und 23.04.2012 zu verurteilen, ihm die dort im Gerichtsbescheid auf Seite 3 niedergelegten Leistungen zu gewähren.

Die Vertreterin der Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel der Berufun...

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