nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Aktenzeichen S 12 KR 174/99)

 

Tenor

Die Ablehnung der Vorsitzenden der 12. Kammer des Sozialgerichts Augsburg, Richterin am Sozialgericht W. , wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.

 

Gründe

I.

Der Kläger und Antragsteller führt vor der 12. Kammer des Sozialgerichts Augsburg - SG - (Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht - RiSG - W.) gegen die Beklagte einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit Auskunftsersuchen bezüglich seiner Sozialversicherungsbeiträge (Klageschrift mit diversen Anträgen vom 07.11.1999). Er hat seine Klage mit weiteren Schriftsätzen vom 21.01.2000, 20.04.2000 und 14.05.2000 begründet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und dies am 21.12.1999, 20.03.2000 und 31.07.2000 ausführlich begründet.

Das umfangreiche Schreiben vom 31.07.2000, bei Gericht eingegangen am 02.08.2000, hat das SG dem Kläger am 04.09.2001 zur Stellungnahme zugeleitet und mitgeteilt, dass die Streitsache demnächst zur Entscheidung vorgesehen sei. Mit Schriftsatz vom 04.10.2001 hat der Kläger daraufhin zum Schreiben der Beklagten vom 31.07.2000 sachlich Stellung genommen und sein Klagebegehren aufrechterhalten. Abschließend hat er ausgeführt, dass er nach Erschöpfung des "ordentlichen Rechtsweges" bei Erfolglosigkeit Verfassungsbeschwerde "in Karlsruhe" erheben werde.

Durch Verfügung vom 22.11.2001 hat RiSG W. Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.12.2001 bestimmt und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet.

Am 03.12.2001 hat der Kläger die Kammervorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil diese ihm die Stellungnahme der Beklagten vom 31.07.2000 erst 14 Monate später zugestellt habe. Darüber hinaus habe die Richterin in seinem Verfahren S 12 KR 182/99 - ebenfalls gegen die Beklagte - die Entscheidung über sein Austrittsrecht bei der Beklagten solange hinausgezögert, bis sich eine gerichtliche Entscheidung erübrigt gehabt habe.

Die Kammervorsitzende hat sich zu dem Ablehnungsgesuch am 07.12.2001 dienstlich geäußert.

II.

Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 S.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das zulässige Ablehnungsgesuch erweist sich als unbegründet.

Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 60 Abs.1 S.1 SGG, 42 Abs.2 ZPO). Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 35, 171, 172; NJW 1999, 132, 133). Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4.Aufl., S.186/14). Es kommt weder darauf an, ob die Befürchtung eines Prozessbeteiligten, der Richter sei ihm gegenüber voreingenommen, begründet ist, noch auf die subjektive Meinung des abgelehnten Richters, ob er befangen sei oder nicht (vgl. BVerfG, a.a.O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 42 Rdnr.9 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Möglichkeit der Richterablehnung nämlich nicht nur eine tatsächlich parteiliche Rechtspflege verhindern, sondern darüber hinaus auch schon den für einen Prozessbeteiligten nach Lage der Umstände naheliegenden oder doch verständlichen Argwohn vermeiden wollen, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden.

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung der RiSG W. in Zweifel zu ziehen. Der Vortrag des Klägers, das SG habe ihm das Schreiben der Beklagten vom 31.07.2000 erst nach 14 Monaten zugestellt, rechtfertigt keinesfalls die Besorgnis der Befangenheit der Kammervorsitzenden.

Eine Partei kann nach § 43 ZPO nur solche Ablehnungsgründe geltend machen, mit denen sie nicht ausgeschlossen ist. Danach kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Der Zweck der Vorschrift ist es, eine Partei, die an der Unbefangenheit des Richters zweifelt, zu zwingen, dies alsbald kund zu tun. Die Partei soll sich sofort nach Kenntnis eines (angeblichen) Ablehnungsgrundes entscheiden, ob sie sich auf diesen berufen will oder nicht (vgl. Münchener Kommentar-Feiber, ZPO, § 43 Rdnr.1). Die Vorschrift des § 43 ZPO hat als Präklusionsnorm den Sinn, durch zeitliche Einschnitte, nämlich die Geltendmachung bekannter Ablehnungsgründe nur vor der Einlassung in eine Verhandlung oder der Stellung von Anträgen, willkürlichen Verzögerungen entgegenzuwirken und zu verhindern, dass bereits geleistete prozessuale Arbeit nutzlos gemacht wird. Die Möglichkeit, Ablehnungsgründ...

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