nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Aktenzeichen S 12 KR 173/99)

 

Tenor

Die Ablehnung der Vorsitzenden der 12. Kammer des Sozialgerichts Augsburg, Richterin am Sozialgericht W. , wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.

 

Gründe

I.

Der Kläger und Antragsteller führt vor der 12. Kammer des Sozialgerichts Augsburg - SG - (Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht - RiSG - W.) gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen der Abrechnung von konservierend-chirurgischen zahnärztlichen Behandlungen (Klageschrift mit zahlreichen Anträgen vom 07.11.1999).

Am 23.12.1999, 24.01.2000 und 17.04.2000 hat RiSG W. dem Kläger Abschriften der Schriftsätze der Beklagten vom 13.12.1999, 12.01.2000, 14.01.2000 und 04.04.2000 zuleiten lassen. Mit Schreiben vom 04.09.2001 hat sie den Kläger darauf hingewiesen, dass die Abrechnung der kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayern ihm von der Beklagten übersandt worden sei und weder der Beklagten noch dem Gericht vorliege. Soweit er sich also hierauf beziehe, seien die Unterlagen dem Gericht vorzulegen; desgleichen die ihm gegenüber erstellten Rechnungen der Zahnärzte, deren Überprüfung er verlange.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2001 hat der Kläger zu dem Sach- und Streitstand aus seiner Sicht umfangreich (acht Seiten) Stellung genommen, seine Anträge wiederholt und zusammenfassend ausgeführt, dass von ihm nicht die Erfüllung seiner Klage verlangt werden könne; die Erfüllung obliege allein der Beklagten. Klagegegenstand sei die Herausgabe aller Abrechnungen durch die Beklagte, damit er - der Kläger - die Abrechnungen überprüfen könne. Nachdem seit der Antragstellung zwei Jahre verflossen seien, sei hieraus ein Gebot einer zügigen gerichtlichen Entscheidung entstanden.

Durch Verfügung vom 22.11.2001 hat daraufhin die Kammervorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.12.2001, 8.30 Uhr, bestimmt; am 04.12.2001 hat der Kläger ergänzende Beweisanträge für die mündlichen Verhandlung gestellt und u.a. beantragt, den Termin erst auf 9.30 Uhr anzuberaumen. Am 06.12.2001 hat RiSG W. eine Terminsverlegung abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2001 hat der Kläger die Kammervorsitzende nunmehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und moniert, dass die Richterin sich mit dem Sachverhalt "nicht hinreichend beschäftigt" habe. Denn sie habe von ihm die Vorlage der Zahnarztabrechnungen aus dem Besitz der Beklagten verlangt, um diese Rechnungen überprüfen zu können, obwohl sich das Klagebegehren gerade auf die Herausgabe dieser Rechnungen durch die Beklagte an ihn - den Kläger - richte. Dass die Kammervorsitzende seit Antragstellung zwei Jahre habe "verfließen lassen", bedeute eine Nichtbeachtung des Gebots einer zügigen gerichtlichen Entscheidung und objektiven Rechtsfindung und rechtfertige Besorgnisse hinsichtlich der Unparteilichkeit der Richterin.

RiSG W. hat sich zu dem Ablehnungsgesuch am 12.12.2001 dienstlich geäußert.

II.

Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 S.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das zulässige Ablehnungsgesuch erweist sich als unbegründet.

Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 60 Abs.1 S.1 SGG, 42 Abs.2 ZPO). Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 35, 171, 172; NJW 1999, 132, 133). Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4.Aufl., S.186/14). Es kommt weder darauf an, ob die Befürchtung eines Prozessbeteiligten, der Richter sei ihm gegenüber voreingenommen, begründet ist, noch auf die subjektive Meinung des abgelehnten Richters, ob er befangen sei oder nicht (vgl. BVerfG, a.a.O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21.Aufl., § 42 Rdnr.9 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Möglichkeit der Richterablehnung nämlich nicht nur eine tatsächlich parteiliche Rechtspflege verhindern, sondern darüber hinaus auch schon den für einen Prozessbeteiligten nach Lage der Umstände naheliegenden oder doch verständlichen Argwohn vermeiden wollen, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden.

Von diesen Grundsätzen ausgehend besteht kein Anlass, im Hinblick auf das gerichtliche Schreiben vom 04.09.2001 und den bisherigen Zeitablauf die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung der RiSG W. in Zweifel zu ziehen.

Eine Partei kann nach § 43 ZPO nur solche Ablehnungsgründe geltend machen, mit denen sie nicht ausgeschlossen ist. Danach kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelas...

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