Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Zulassung der Berufung. Ablehnung ohne Prüfung der Zulassungsgründe. Richtigkeit des angefochtenen Urteils aus anderen Gründen. Klagebefugnis des Wohnungseigentümers bei. – Verletzung des Gemeinschaftseigentums. – Verletzung des Sondereigentums. Gebot der Rücksichtnahme. Erheblichkeit von Belästigungen. Lage der Abstandsflächen. Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen bei fehlerhafter Beiladung. Anfechtung einer Baugenehmigung (Fl.Nr. … Gemarkung …). Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2004

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den baurechtlichen Nachbarrechten aus Wohnungseigentum.

2. Ein einzelner Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) ist aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) nicht berechtigt, wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums eigenen Namens Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen (vgl. BGH vom 11.12.1992 NJW 1993, 727). Er kann solche Abwehrrechte nur in den engen Grenzen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) und nur Namens der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH vom 2.6.2005 NJW 2005, 2061/2062) geltend machen (teilweise Änderung der Rechtsprechung des Senats; vgl. BayVGH vom 2.10.2003 BayVBl 2004, 664; vom 11.11.2004 – 1 N 03.983).

3. Ob sich baurechtliche Nachbarrechte gegen eine Baugenehmigung aus dem Sondereigentum ergeben können, bleibt offen (teilweise Änderung der Rechtsprechung des Senats; vgl. BayVGH vom 2.10.2003 BayVBl 2004, 66).

 

Normenkette

VwGO § 42 Abs. 2, § 65 Abs. 1, § 162 Abs. 3; VwGO (analog) § 144 Abs. 4; WEG § 1 Abs. 2, 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BayBO § Art. 6 Abs. 1 S. 1; BayBO § Art. 6 Abs. 2 S. 1; BayBO § Art. 71 Abs. 1 S. 1; BayBO § Art. 71 Abs. 3 S. 2; BayBO § Art. 73 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG München (Entscheidung vom 27.10.2004; Aktenzeichen M 9 K 04.1933)

 

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die durch die Beiladung der Gemeinde Sauerlach (Beigeladene zu 2) im Klageverfahren und im Zulassungsverfahren entstandenen Auslagen werden nicht erhoben.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. … Gemarkung S. und Sondereigentümer einer auf der Westseite im ersten und zweiten Obergeschoss gelegenen Eigentumswohnung in diesem Gebäude. Er wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 1 vom Landratsamt … mit Bescheid vom 9. Oktober 2003, berichtigt am 20. Februar 2004, erteilte Baugenehmigung für den Umbau des Gebäudes auf dem angrenzenden Grundstück Fl.Nr. …. Das Vorhaben umfasst die Umwandlung von früher gewerblich genutzten, zuletzt zum größten Teil leer stehenden Räumen im Erdgeschoss und in den beiden Obergeschossen in 18 Appartements. Beide Gebäude sind als Teile eines größeren Gebäudekomplexes an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze zusammengebaut. Die westliche Außenwand des im Miteigentum des Klägers stehenden Gebäudes, in der sich die Fenster der Wohnung des Klägers befinden, und die südliche Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen zu 1 mit dem Hauseingang und den Fenstern von sieben Appartements stoßen im rechten Winkel aufeinander.

Widerspruch und Klage gegen die Baugenehmigung hatten keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seines Urteils vom 27. Oktober 2004 im Wesentlichen aus: Das Baugrundstück liege in einem faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB, § 6 BauNVO). In diesem sei das Vorhaben zulässig. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauNVO, den der Kläger – gestützt auf sein Sondereigentum – abwehren könnte, liege nicht vor. Entgegen den Befürchtungen des Klägers seien unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen nicht zu erwarten. Von der behaupteten Verletzung der Abstandsflächenvorschriften und der Befürchtung, dass ein Notwegerecht entstehe, sei nur das Gemeinschaftseigentum betroffen. Insoweit könne die Klage schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die engen Voraussetzungen, unter denen ein Miteigentümer eine Rechtsverletzung für die Eigentümergemeinschaft abwehren könne, nicht erfüllt seien.

Der Kläger beantragt, die Berufung zuzulassen. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 beantragen, den Zulassungsantrag abzulehnen.

Die Beigeladene zu 2 hat sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist schon deswegen nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis richtig ist (1.). Im Übrigen sind die gelte...

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