Auszubildende sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig, wenn sie Arbeitsentgelt (Ausbildungsvergütung) erhalten. Wird keine Ausbildungsvergütung gezahlt, sind Auszubildende nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

Auszubildende haben Anspruch auf die Mindestausbildungsvergütung, soweit ihr Ausbildungsverhältnis ab dem 1.1.2020 begonnen hat.[1]

Die Mindestausbildungsvergütung beträgt für Auszubildende, deren Ausbildung im Jahr 2024 beginnt, monatlich 649 EUR (Ausbildungsbeginn 2023 = 620 EUR).

In der Kranken- und Pflegeversicherung werden Auszubildende ohne Arbeitsentgelt den Arbeitnehmern nicht gleichgestellt. Soweit keine Familienversicherung besteht, sind sie vielmehr als eigenständige Gruppe versicherungspflichtig und haben ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung alleine zu zahlen. Die Ausbildungsstätten sind an der Aufbringung der Beiträge nicht beteiligt.[2] In diesen Fällen haben Arbeitgeber lediglich eine Anmeldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung vorzunehmen.

 
Hinweis

Mindestausbildungsvergütung sichert Versicherungspflicht

Da Auszubildende Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung haben, besteht neben der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht auch immer Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Die Gruppe der Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt beschränkt sich in der betrieblichen Praxis auf Praktikanten, die ein in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praktikum absolvieren.

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