Wer hauptberuflich selbstständig tätig ist, kann in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung nicht krankenversicherungspflichtig werden.

Ebenso verdrängt eine hauptberufliche Selbstständigkeit die Krankenversicherungspflicht für

  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden,
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Menschen mit Behinderungen,
  • Studenten und Praktikanten,
  • Rentner und Rentenantragsteller.

Für Künstler und Publizisten sowie für Landwirte ergibt sich die Regelung aus dem KSVG bzw. dem KVLG 1989.

Bei der Beurteilung, ob Versicherungspflicht z. B. für eine Beschäftigung auszuschließen ist, sind sämtliche selbstständigen Tätigkeiten, auch die in der Landwirtschaft sowie als Künstler oder Publizist, einzubeziehen.

 
Hinweis

Keine gesetzliche Definition hauptberuflich Selbstständiger

Der Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit ist weder gesetzlich noch untergesetzlich im Krankenversicherungs- oder Sozialversicherungsrecht geregelt. Dadurch bedingt nehmen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entsprechende Regelungen im Rahmen von Besprechungsergebnissen vor.

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