Beschäftigt ein ausländischer Arbeitgeber im Inland einen Arbeitnehmer und hat der Arbeitgeber weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung[1], Sitz[2], Betriebsstätte[3] oder einen ständigen Vertreter[4] im Inland, ist für den gezahlten Arbeitslohn keine Lohnsteuer einzubehalten. In diesem Fall ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, bei der die in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer die vom ausländischen Arbeitgeber gezahlten Löhne durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung dem Finanzamt mitteilen und versteuern müssen.

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