Begriff

Die Sozialleistungsträger und die zuständige Einzugsstelle haben das Recht, vom Arbeitgeber Auskünfte zu verlangen, die im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen aus der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung erforderlich oder für die Erhebung von Beiträgen notwendig sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Auskunftspflichten der Arbeitgeber sind im Wesentlichen in § 98 SGB X geregelt. § 98 Abs. 1 SGB X regelt die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers. Daneben enthalten die Vorschriften über das Meldewesen zahlreiche Regelungen, wodurch die Offenbarungspflicht der Arbeitgeber berührt wird. Das gilt auch im Zusammenhang mit Beitragsprüfungen der Rentenversicherungsträger (vgl. § 28p SGB IV). Die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) schreibt die Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht von Entgeltunterlagen und Unterlagen vor, die die Beitragsabrechnung berühren (§§ 7 ff. BVV). § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV verpflichtet den Arbeigeber, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers sind dabei jedoch nicht auf die in §§ 8 und 9 BVV genannten Entgeltunterlagen beschränkt.

Das Bestehen der vorgenannten Pflichten ist abzugrenzen von dem zum 1.1.2023 in Kraft tretenden einfacheren Abrufverfahren für die Arbeitgeber von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsdaten für geringfügig beschäftigte Versicherte (vgl. § 109 SGB IV, § 28a SGB IV, § 95 SGB IV), der Datenübermittlung der Krankenkassen (§ 109a SGB IV, § 295 SGB V, § 301 SGB V) und dem Wegfall der Verpflichtung zur Übermittlung der Kopien aller Meldungen an die Minijob-Zentrale.

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