Kommen der Arbeitgeber oder die dem Arbeitgeber gleichgestellten Stellen seiner/ihrer Auskunftspflicht oder Vorlagepflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.[1]

Dies gilt jedoch nicht für die Leistungsträger, wenn sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.[2]

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