Sind die Rentenversicherungsträger für die Arbeitgeberprüfung (Betriebsprüfung) zuständig, besteht eine Auskunftspflicht wegen der Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegenüber der Einzugsstelle nicht. Sie besteht nur im Einzelfall, etwa wenn es darum geht, das Vorliegen von Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung im Einzelfall oder die Versicherungsdauer in der Krankenversicherung als Voraussetzung für die freiwillige Versicherung abzuklären.[1]

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung für die Erbringung von Sozialleistungen findet dort ihre Grenze, wo für den Berechtigten oder Antragsteller eine Mitwirkungspflicht nicht bestehen würde. Dies ist dann der Fall, wenn

  • diese nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht,
  • ihre Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
  • sich der Sozialleistungsträger die erforderlichen Kenntnisse selbst mit geringerem Aufwand beschaffen kann.[2]
 
Hinweis

Keine Auskunftspflichtbegrenzung

Die Auskunftspflicht ist hingegen nicht begrenzt, soweit die Auskunft für die Erhebung und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen erforderlich ist. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Zahlung der Beiträge.

Allerdings besteht in beiden Fällen ein Auskunftsverweigerungsrecht, soweit die Auskunft den Arbeitgeber oder eine ihm nahestehende Person der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

Das Verweigerungsrecht besteht für den Verlobten, den Ehegatten und diejenigen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder waren sowie die in Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren. Dem Arbeitgeber gleichgestellt in der Frage des Auskunftsverweigerungsrechts, auch mit Blick auf ihm nahestehende Personen, sind steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten.[3]

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