Begriff

Auskunftspflicht ist die Verpflichtung aufgrund gesetzlicher Grundlage zur Erteilung von Informationen über einen bestimmten Sachverhalt. Diese ist für Ärzte – gleich ob niedergelassen tätig oder angestellt in einem Krankenhaus – oder für sonstige Angehörige der Heilberufe nur in einem eng definierten Rahmen geregelt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Gegenstand ihrer Tätigkeit die Kenntniserlangung von hochsensiblen persönlichen medizinischen Daten beinhaltet, die besonders schützenswert sind und die Offenbarung dieser Daten daher einer besonderen Schweigepflicht unterliegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die zentrale Vorschrift der allgemeinen Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs gegenüber den Sozialleistungsträgern bestimmt § 100 SGB X. Der strafrechtliche Rahmen hinsichtlich einer unbefugten Weitergabe der zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse ist in § 203 StGB geregelt. Hier sind ferner weitere Personengruppen benannt, die einer besonderen Schweigepflicht unterliegen.

Wesentliche Rechtsgrundlagen zur Zulässigkeit und Umfang von Auskunfts- und Mitteilungspflichten finden sich u. a. in §§ 275 ff. SGB V (Auskunftspflicht gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung), §§ 294 ff. SGB V und §§ 300 ff. SGB V (Mitteilungs- und Auskunftspflichten der Leistungserbringer gegenüber den Krankenkassen im Rahmen der Abrechnung von Leistungen). Zum 1.1.2023 werden die Krankenhäuser an die Telematikinfrastruktur und der flächendeckenden Einführung von KIM (vorher KOM-LE) als sicherem Kommunikationsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen und damit ein Gleichlauf mit den Meldeverfahren in der ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 295 SGB V hergestellt (§ 109 SGB IV). Die Auskunftspflicht des Arztes gegenüber dem Unfallversicherungsträger findet sich in § 201, § 203 SGB VII. Daneben ist die DSGVO von Bedeutung.

Daneben gibt es spezialgesetzliche Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht, die vielmehr zur Auskunft/Offenbarung befugen bzw. verpflichten (z. B. §§ 6 ff., 16 IfSG). So gab es beispielsweise Änderungen durch die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 des IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV").

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