Eine Kostenerstattung ist ausdrücklich nur für die Auskunftspflicht im Bereich der Unfallversicherung vorgesehen. Im Übrigen ist die jeweils geltende Gebührenordnung oder die mit dem ersuchenden Leistungsträger getroffene Gebührenvereinbarung anzuwenden. Ggf. kann sich auch eine Entschädigung aus § 21 Abs. 3 SGB X (i. V. m. dem JVEG) ergeben.

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