Soweit sich die Auskunftspflicht nicht aus dem Gesetz ergibt, muss der Betroffene in die Auskunftserteilung vorher wirksam eingewilligt haben. Die Einwilligung soll zum Nachweis i. S. d. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2016/679 schriftlich oder elektronisch erfolgen.[1]

Die Einwilligung zur Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat hingegen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.[2] Die Einwilligung kann nicht von einem Bevollmächtigten des Betroffenen abgegeben werden, auch wenn die Vollmacht ausdrücklich diesen Sachverhalt einschließt. Die Einwilligung kann auch auf einem Formular des Sozialleistungsträgers erfolgen, z. B. im Zusammenhang mit einem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente. Die Einwilligung kann für eine spezielle medizinische Auskunft erteilt werden. Sie kann bei entsprechender Ausgestaltung auch den gesamten Leistungsfall umfassen, d. h. sie erstreckt sich in diesem Fall auch auf im Zusammenhang mit der Feststellung des Leistungsanspruchs und der Überprüfung der weiteren Leistungsberechtigung erforderliche medizinische Ermittlungen des Sozialleistungsträgers.

 
Wichtig

Mitwirkungspflicht des Betroffenen gemäß § 60 SGB I

Aus den Mitwirkungspflichten des Betroffenen gemäß § 60 SGB I kann sich keine unbeschränkte Verpflichtung zur Abgabe der Einwilligungserklärung herleiten lassen. Die Rechtsfolgen wegen fehlender Mitwirkung können nur relevant werden, wenn Umfang der erbetenen Auskunftserteilung selbst rechtmäßig war und auch die Voraussetzungen des § 67b Abs. 2 SGB X erfüllt sind.

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