Die Arbeitgeber haben nach der geltenden Vorschrift eine Auskunftspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit.[1] Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der Agentur für Arbeit Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erheblich sein können. Dabei erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

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