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Auskunfts- und Beratungspflicht (Sozialleistungsträger)

Andreas Deffner
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Sozialleistungsträger haben gegenüber den Bürgern umfassende Aufklärungs-, Auskunfts- und Beratungspflichten. Da in einem differenzierten Sozialleistungssystem das geschriebene Recht nicht allein zur Überschaubarkeit und Verständlichkeit der Rechte und Pflichten der Bürger ausreicht, bedarf es weitergehender Informationen und Beratung. Auskunfts- und Beratungsstellen sind neben den Sozialleistungsträgern und ihren Verbänden auch weitere im Gesetz genannte Stellen, z. B. Versicherungsämter. Dort erhalten die Bürger und Versicherten unentgeltlich alle erforderlichen Informationen und Auskünfte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die allgemeinen Vorschriften über die Informations-, Auskunfts- und Beratungspflichten der Sozialleistungsträger sind für die Aufklärung in § 13 SGB I, Beratung in § 14 SGB I und Auskunft in § 15 SGB I geregelt.

Diese Informations-, Auskunfts- und Beratungspflichten sowie -möglichkeiten der Sozialversicherungsträger sind regelmäßig erweitert worden (§ 57 SGB II, §§ 29 ff. SGB III, § 93 SGB IV, § 17 Abs. 1 SGB VII, § 7 SGB XI, § 22 Abs. 1 SGB IX, § 109a SGB VI, § 11 SGB XII).

1 Allgemeine Auskunfts- und Beratungspflichten

Die Pflicht der Träger der Sozialversicherung dient dazu, die Betroffenen auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. Dabei ist dem Gebot der Sachlichkeit Rechnung zu tragen. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind hieran gebunden und daher verpflichtet, sachangemessen und zutreffend zu informieren. Die betroffenen Versicherten gehen von der Rechts- und Sachkunde der jeweiligen öffentlichen Stellen aus und vertrauen den Ausführungen der Sozialleistungsträger. Daher sind die jeweiligen Träger verpflichtet, zutreffende Auskünfte zu geben und ausführlich zu beraten - ungeachtet eines ggf. anderen eigenen Standpunkts.

1.1 Aufklärung

Die Leistungsträger un...

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