Neben den allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten nach dem SGB I enthalten die spezialgesetzlichen Vorschriften weitere, zum Teil detaillierte Pflichten.

3.1 Auskunftspflicht der Arbeitgeber

Die Arbeitgeber haben nach der geltenden Vorschrift eine Auskunftspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit.[1] Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der Agentur für Arbeit Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erheblich sein können. Dabei erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

3.2 Beratungspflicht der Arbeitsagentur

Die Agentur für Arbeit hat ihrerseits einer Beratungspflicht nach § 29 SGB III nachzukommen. Sie besteht gegenüber

  • ratsuchenden Jugendlichen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen. Das Beratungsangebot der BA erstreckt sich insbesondere auf die Berufsberatung[1] sowie die Berufsorientierung[2] und berücksichtigt den subjektiven Beratungsbedarf. Neben diesem spezialgesetzlichen Beratungsanspruch haben die Ratsuchenden nach den allgemeinen Vorschriften[3] Anspruch auf umfassende Beratung;
  • den Arbeitgebern im Rahmen der Arbeitsmarktberatung[4], um die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie zielt u. a. darauf, den Arbeitgebern die Möglichkeiten der betrieblichen Aus- und Weiterbildung und zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer sowie der Förderung der Arbeitgeber (z. B. durch Eingliederungszuschüsse) aufzuzeigen. Ferner soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen genutzt werden. Anders als bei der Berufsberatung muss die Arbeitsagenturhier in Eigeninitiative tätig werden.

3.3 Beratungspflicht der Unfallversicherungsträger

Nach der Vorschrift des § 17 Abs. 1 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von

  • Arbeitsunfällen,
  • Berufskrankheiten und
  • arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie
  • Anweisungen für eine wirksame Erste Hilfe

in den Unternehmen zu überwachen. In diesem Zusammenhang sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet, die Unternehmen und die Versicherten zu beraten.

3.4 Aufklärung und Beratung durch die Pflegekassen

Die gesetzlichen Pflegekassen haben zusätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichten.[1] Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben die Pflegekassen

  • die Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Beratung über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu unterstützen und
  • auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen einzuwirken.

In Absatz 2 ist festgelegt, dass die Pflegekassen die Versicherten und ihre Angehörigen in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen unterrichten und beraten. Dies gilt insbesondere für die Leistungen der Pflegekassen sowie für die Leistungen und Hilfen anderer Träger.

Absatz 3 verpflichtet die Pflegekassen darüber hinaus, den Pflegebedürftigen Vergleichslisten über Leistungen und Vergütungen zu übermitteln, damit diese ihr Wahlrecht besser in Anspruch nehmen können. Damit wird den Wirtschaftlichkeitsanforderungen Genüge getan.

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) wurden die Beratungsansprüche der Versicherten ausgeweitet.[2] Die Pflegekassen haben unmittelbar nach einem erstmaligen Antrag auf Pflegeleistungen entweder

  • einen Beratungstermin innerhalb von 2 Wochen anzubieten oder
  • einen Beratungsgutschein auszustellen, der innerhalb von 2 Wochen bei einer unabhängigen und neutralen Pflegeberatungsstelle eingelöst werden kann.

Die Versicherten können die Beratung auch in ihrem häuslichen Umfeld in Anspruch nehmen.

3.5 Beratung durch die Rehabilitationsträger

Auch durch das SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - sind erweiterte Beratungspflichten geregelt. So bieten die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger[1]

  • Menschen mit Behinderungen,
  • von Behinderung bedrohten Menschen,
  • Vertrauenspersonen und
  • Personensorgeberechtigten

Beratung und Unterstützung an.[2]

3.6 Beratung durch die Sozialhilfe

Auch im Bereich der Sozialhilfe haben die Träger Leistungsberechtigte zu beraten und zu unterstützen.[1] Die Beratung betrifft dabei

  • die persönliche Situation,
  • den Bedarf,
  • die eigenen Kräfte und Mittel sowie
  • die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage.

Die Beratung kann auch durch andere Stellen z. B. Schuldnerberatungsstellen gegen Kostenerstattung erfolgen.

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