(1) Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gelten die nachfolgend bezeichneten Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie mit folgenden Maßgaben:

 

1.

§ 8 Absatz 3a Satz 2, wonach eine Verordnung für die Versorgung der oder des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich sein muss, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erforderlichkeit sich auch aus dem Umstand einer Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergibt.

 

2.

§ 8 Absatz 3a Satz 6 bis 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rechtzeitige Information im Zusammenhang mit der Entlassung der oder des Versicherten sich auf den Zeitpunkt der in der ambulanten Versorgung notwendigen Anschlussversorgung bezieht. 2Die Nummern 4 und 5 können dabei berücksichtigt werden.

 

3.

§ 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, wonach bei Verordnungen von Arzneimitteln nach § 39 Absatz 1a SGB V im Rahmen des Entlassmanagement die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu beachten ist, wird ausgesetzt.

 

4.

Abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 3 darf ausgehend vom Versorgungsbedarf der oder des Versicherten bei der Entlassung aus dem Krankenhaus auch eine Packungsgröße bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung im Rahmen des Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V verordnet werden.

 

5.

Abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 4, wonach die sonstigen in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogenen Produkte im Rahmen des Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden können, können diese Produkte für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden.

 

6.

§ 11 Absatz 4 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V im Rahmen des Entlassmanagement nur innerhalb von sechs Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden dürfen.

 

7.

Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 1 kann der Gemeinsame Bundesausschuss bei klinischen Studien zur zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen nur innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Mitteilung widersprechen.

 

(2) 1§ 3a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 treten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. 2§ 3a Absatz 1 Nummer 3 und 4 treten an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt. 3§ 3a Absatz 1 Nummer 5 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 2 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt. 4§ 3a Absatz 1 Nummer 7 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt.

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