Eine Rückwirkung der Arbeitslosmeldung ist nur dann gesetzlich zugelassen, wenn die Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit ist (z. B. am Wochenende). In diesen Fällen wirkt eine persönliche Arbeitslosmeldung, die am nächsten Tag der Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit erfolgt, auf den Tag zurück, an dem diese nicht dienstbereit war.

 
Praxis-Beispiel

Wochenende unerheblich

Endet die Beschäftigung an einem Freitag und meldet sich der Arbeitslose am darauffolgenden Montag persönlich arbeitslos, so wirkt die Meldung auf den Samstag zurück. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht somit – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – ab Samstag.

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