Bei persönlicher Meldung hat die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erfolgen. Dies ist die Agentur, in deren Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.[1] Meldet sich der Arbeitslose bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit, wird diese Meldung nach der Verwaltungspraxis der Arbeitsverwaltung aber anerkannt, wenn er sich nach Hinweis auf die zuständige Agentur für Arbeit am nächsten Werktag dort persönlich arbeitslos meldet. Eine Arbeitslosmeldung bei einer anderen Behörde ist nicht rechtswirksam; die insoweit für einen Antrag auf Sozialleistung geltende allgemeine Regelung des § 16 SGB I gilt für die Arbeitslosmeldung nicht.

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