Eine persönliche Meldung im Sinne der Regelung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitslose sich selbst zur Agentur für Arbeit begibt und die Tatsache der Arbeitslosigkeit anzeigt. Eine schriftliche oder telefonische Anzeige oder eine Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Dies darf nicht verwechselt werden mit der Pflicht zur frühzeitigen Meldung zur Arbeitsuche nach § 38 SGB III. Während diese nach neuer Rechtslage vorab auch telefonisch erbracht werden kann, muss die Arbeitslosmeldung stets persönlich erfolgen.

Seit 1.1.2022 kann die Arbeitslosmeldung neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit auch elektronisch erfolgen. Für die elektronische Arbeitslosmeldung über das Fachportal der Bundesagentur für Arbeit ist der elektronische Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, d. h. die Nutzung der sog. "Online-Ausweisfunktion" des Personalausweises, erforderlich.

Die elektronische Arbeitslosmeldung ist der persönlichen Arbeitslosmeldung gleichgestellt. Bisher war ein persönliches Erscheinen zwingend erforderlich.

Wie bei der persönlichen Arbeitslosmeldung ist auch bei der Online-Arbeitslosmeldung ein Identifikationsnachweis erforderlich. Die Identifikation erfolgt dabei mit Hilfe des Personalausweises mit "Online-Ausweisfunktion" bzw. eines anderen elektronischen Identifikationsnachweises (elektronischer Aufenthaltstitel, eID-Karte, Ausweis eines EU-/EWR-Mitgliedslandes mit "Online-Ausweisfunktion").

 
Hinweis

Persönliche Meldung krankheitsbedingt unmöglich

Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn wegen einer dauerhaften Leistungsminderung Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung[1] besteht und der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich persönlich zu melden. In diesen Fällen kann die Arbeitslosmeldung rechtswirksam auch durch einen Vertreter abgegeben werden. Die Arbeitslosmeldung wirkt jedoch nur fort, wenn sich der Leistungsgeminderte unverzüglich persönlich meldet, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist. Diese Sonderregelung gilt nicht in Fällen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.

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