Versicherte erhalten Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten gutgeschrieben, wenn sie
- bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren. Die Meldung muss bei der für den Versicherten örtlich zuständigen Arbeitsagentur erfolgt sein. Dort "angesiedelte" Fachvermittlungseinrichtungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsagenturen anzusehen;
- eine öffentlich-rechtliche Leistung (insbes. Arbeitslosengeld, Bürgergeld [seit 2023], Arbeitslosengeld II [bis 2022], Arbeitslosenhilfe [bis 2004], Sozialhilfe [bis 2004]) bezogen oder nur wegen Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Zeiten einer Arbeitslosigkeit können – allerdings nur in Ausnahmefällen – auch nach Eintritt von teilweiser Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit) oder voller Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit) Anrechnungszeiten sein.
Regelung für Ruhenszeiten
Keine Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen das Arbeitslosengeld
- wegen eines Streiks[1] oder
- weil ein Altersrentenantrag trotz Aufforderung nicht gestellt wurde[2] oder
- wegen einer Sperrzeit
geruht hat.
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