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Arbeitslosigkeit / 4.1.3 Zumutbarkeit

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Welche Beschäftigungen einem Arbeitslosen zumutbar sind, ist im Kern gesetzlich bestimmt.[1] Generell unzumutbar sind danach Beschäftigungen, die gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoßen. Im Übrigen richtet sich die Zumutbarkeit in erster Linie nach dem künftig erzielbaren Arbeitsentgelt; ein besonderer Berufs- oder Qualifikationsschutz besteht nicht.

  • Einem Arbeitslosen sind danach in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit grundsätzlich alle Beschäftigungen zumutbar, in denen er mindestens 80 % des Bruttoentgelts verdienen kann, nach dem das ihm zustehende Arbeitslosengeld bemessen ist.
  • Vom 4. bis zum 6. Monat der Arbeitslosigkeit gilt eine Quote von mindestens 70 % des Bruttoentgelts.
  • Ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit sind grundsätzlich alle Beschäftigungen zumutbar, deren Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen das Arbeitslosengeld erreicht oder übersteigt.[2]

Regionale Mobilität

Hinsichtlich der regionalen Mobilität werden einem Arbeitslosen generell Beschäftigungen im sog. Tagespendelbereich zugemutet. Als Pendelzeiten für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz mit einer Arbeitzeit von mehr als 6 Stunden täglich sind dabei im Regelfall bis zu 2 ½ Stunden Fahrzeit, bei Teilzeitarbeitsuchenden im Regelfall bis zu 2 Stunden zumutbar. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des Tagespendelbereichs ist zumutbar, es sei denn, dem steht ein wichtiger Grund entgegen. Hierzu gehören insbesondere familiäre Gründe (z. B. Berufstätigkeit des Ehegatten, Betreuung von Kindern oder Angehörigen). Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, ist ein Umzug grundsätzlich ab dem ersten Tag der Arb...

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