Arbeitslosigkeit im Gesetzessinne[1] liegt vor, wenn der Antragsteller

  • beschäftigungslos ist, d. h. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und keine Erwerbstätigkeit oder nur eine solche mit einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt,
  • sich aktiv bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit durch Eigenbemühungen zu beenden und
  • der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, d. h. objektiv in der Lage und subjektiv bereit ist, jede arbeitsmarktübliche und zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden anzunehmen und auszuüben.
 
Achtung

Entgelteinbußen und längere Pendelzeiten zumutbar

Welche Beschäftigungen einem Arbeitslosen zumutbar sind, richtet sich in erster Linie nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt; ein besonderer Berufs- oder Qualifikationsschutz besteht nicht. Danach sind einem Arbeitslosen in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen zumutbar, in denen er mindestens 80 % des (Brutto-)Arbeitsentgelts verdienen kann, nach dem das ihm zustehende Arbeitslosengeld bemessen ist; vom vierten bis zum sechsten Monat der Arbeitslosigkeit gilt eine Quote von mindestens 70 % des Entgelts. Ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit sind alle Beschäftigungen zumutbar, deren Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Werbungskosten das Arbeitslosengeld erreicht oder übersteigt. Als Pendelzeiten für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz sind im Regelfall bis zu 2 ½ Stunden zumutbar.[2]

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