Das BVerfG hat angeordnet, dass eine Leistungsminderung nicht erfolgen darf, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Das ist der Fall, wenn die Leistungsminderung in der Gesamtbetrachtung untragbar erscheint. Der Gesetzgeber hat diese Anordnung in die Regelung des § 31a Abs. 3 SGB II übernommen.

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Folge der Leistungsminderung für die leistungsberechtigte Person einen deutlich härteren Einschnitt bedeuten würde, als es die Minderung in der Regel nach sich ziehen würde. Die Wirkung der Leistungsminderung muss in diesen Fällen ihrer Art und Schwere nach so ungewöhnlich sein, dass die Leistungsminderung im Hinblick auf den Zweck der verletzten Mitwirkungspflicht (Minderung/Überwindung der Hilfebedürftigkeit oder Eingliederung in den Arbeitsmarkt) unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte kann darin begründet liegen, dass Gründe für eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht als "wichtig" i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II einzuordnen sind, der Grund des Säumnisses sich aber objektiv nicht nachteilig auf die Zielsetzung der Mitwirkungspflicht auswirkt.

Keine "außergewöhnliche Härte" ist die Tatsache, dass Leistungsberechtigte durch die Leistungsminderung weniger Geld zur Verfügung haben.

 
Praxis-Beispiel

Unterscheidung "außergewöhnliche Härte"/"wichtiger Grund"

Fälle außergewöhnlicher Härte sind von Fällen eines "wichtigen Grundes", bei dem von vornherein keine Leistungsminderung eintritt, zu unterscheiden. So ist die Nichtwahrnehmung eines Termins (Meldeversäumnis) wegen Erkrankung des eigenen Kindes ein wichtiger Grund.

Eine außergewöhnliche Härte kann vorliegen, wenn die Raten in der Wohlverhaltensphase im Rahmen der Insolvenz durch fehlende Kompensationsmöglichkeit nicht bedient werden können.[1]

Außergewöhnlich hart kann eine Leistungsminderung auch dann sein, wenn eine Mitwirkungspflicht durch Unachtsamkeit der leistungsberechtigten Person verletzt worden ist (z. B. nicht sorgfältiges Lesen eines Vermittlungsvorschlags). In diesem Fall kann aber auch die Beschränkung der Minderungsdauer infrage kommen, wenn die Bereitschaft zur künftigen Mitwirkung erklärt wird.

[1] S. auch die "Fachlichen Weisungen der BA zu § 31 SGB II".

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