Die an Bürgergeld-Empfänger nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (bis 2022: Arbeitslosengeld II-Empfänger) gezahlte Entschädigung für Mehraufwendungen stellt keinen Arbeitslohn dar; sie ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2d EStG und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Voraussetzung ist, dass als Entschädigung lediglich die Zuschüsse der Agentur für Arbeit gezahlt bzw. weitergeleitet werden. Zwischen Betrieb und Bürgergeld-Empfänger (bis 2022: Arbeitslosengeld II-Empfänger) entsteht lohnsteuerrechtlich insoweit kein Arbeitsverhältnis.

Zahlt der Auftrag- bzw. Arbeitgeber eine darüber hinausgehende Vergütung, ist nach den allgemeinen Regelungen zu prüfen, ob ein steuerliches Arbeitsverhältnis vorliegt.

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