Nimmt der Arbeitgeber eine Pauschalierung der Lohnsteuer als sonstigen Bezug vor, handelt es sich dennoch im Regelfall um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Entgelteigenschaft besteht nur dann nicht, wenn es sich bei der Pauschalbesteuerung als sonstigen Bezug um laufendes Arbeitsentgelt, also um monatlich abgerechnete Zinsbeträge handelt.[1] Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Voraussetzungen der Pauschalbesteuerung.[2]

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