Beitragspflichtige Einnahmen sind für Personen, die aufgrund von Sozialleistungsbezug kraft Gesetzes oder auf Antrag versicherungspflichtig sind, seit 1.1.1995 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes oder -einkommens. Liegt einem Bezug von Kinderpflegekrankengeld oder Pflegeunterstützungsgeld ein Arbeitsentgelt zugrunde, so ist auf 80 % des laufenden Arbeitsentgelts (also ohne einmaliges Arbeitsentgelt) abzustellen. Besonderheiten gelten auch, wenn im Anschluss an Bürgergeld (bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II) Übergangsgeld oder Verletztengeld bezogen wird. In diesem Fall ist die monatliche beitragspflichtige Einnahme ein Betrag von 205 EUR.

Die Beiträge bei Kranken- und Verletztengeld tragen grundsätzlich Versicherte und Leistungsträger zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung (z. B. Zahlbetrag Krankengeld) entfallen, im Übrigen die Leistungsträger. Bei Versorgungskranken-, Übergangs- und Arbeitslosengeld werden die Beiträge allein vom Leistungsträger getragen. Die Pflichtbeiträge sind insgesamt vom Leistungsträger an die Rentenversicherung zu zahlen.

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