Die Antragspflichtversicherung ist ferner auch für Personen nicht mehr zulässig, die wegen der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Sicherungssystem nur in Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung oder Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Voraussetzung für den Ausschluss dieser Personen ist, dass die Zeit des Sozialleistungsbezuges in dem anderweitigen Sicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann. Betroffen von dem Ausschluss von der Versicherungspflicht sind daher z. B. die versicherungsfreien Beamten, Richter, Berufssoldaten oder Beschäftigte mit Versorgungsanwartschaften nach beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen.[1]

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