Es gilt eine Frist von 14 Tagen. Diese gilt als eingehalten, wenn aus medizinischen Gründen und/oder zwingenden tatsächlichen Gründen (z. B. Kapazitätsgründe) eine unmittelbare Aufnahme zur Rehabilitation noch nicht möglich ist; dabei soll ein Zeitraum von 6 Wochen nach Beendigung der Krankenhausbehandlung nicht überschritten werden.[1]

Eine Anschlussrehabilitation ist dementsprechend ausnahmsweise auch dann möglich, wenn sie vom Krankenhaus bereits eingeleitet worden ist, der Versicherte jedoch nicht verlegt, sondern mit ärztlicher Genehmigung bis zum Beginn der Anschlussrehabilitation zunächst aus der stationären Behandlung entlassen wird. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Krankenhausentlassung und dem Beginn der Anschlussrehabilitation muss jedoch gewahrt bleiben. Der Zeitraum von 14 Tagen darf nur ausnahmsweise überschritten werden. Der behandelnde Krankenhausarzt soll im Befundbericht angeben, ab wann die Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik beginnen kann.

Um einen einheitlichen Zugang zu der Anschlussrehabilitation zu gewährleisten, haben sich die beteiligten Rehabilitationsträger auf inhaltliche und formale Rahmenbedingungen verständigt. Hierzu gehören vor allem:

  • Abstimmung eines einheitlichen Indikationskatalogs,
  • Qualifizierung der entsprechenden Klinik,
  • rechtzeitige Einleitung während des stationären Krankenhausaufenthalts,
  • Beginn in zeitlicher Nähe zur Krankenhausbehandlung,
  • Festlegung der Kriterien der Rehabilitationsfähigkeit (Abschluss der Frühmobilisation) und
  • wohnortnahe bzw. regionale Auswahl der Rehabilitationskliniken.

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