Zusammenfassung

 
Begriff

Frauen, die wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausgeübt haben, werden Anrechnungszeiten gutgeschrieben

  • vor der Entbindung für 6 Wochen sowie
  • nach der Entbindung für 8 Wochen bzw. für 6 Wochen (bei Geburten vor dem 1.7.1942) und bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen (bei Geburten ab dem 1.7.1942).
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Anrechnungszeiten wegen Schwanger- oder Mutterschaft sind in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI geregelt. Sonderregelungen finden sich in §§ 252 Abs. 6 Nr. 2 und 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

1 Zeiträume und Dauer der Schutzfristen

Für Geburten im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 3.10.1990 bis zum 31.12.1990 kommen 6 Wochen vor und 20 Wochen nach der Geburt als Anrechnungszeit (Schwangerschaft und Mutterschaft) infrage. Für Geburten bis zum 2.10.1990 gelten im Beitrittsgebiet besondere Regelungen.[1]

Über die gesetzlichen Schutzfristen hinaus werden Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft und Mutterschaft berücksichtigt, wenn die Schwangerschaft oder Mutterschaft ursächlich für die Unterbrechung der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gewesen ist.

2 Unterbrechungserfordernis

Erforderlich ist, dass die Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder einen versicherten Wehrdienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG unterbrochen haben. Dies bedeutet, dass die Schwangerschaft bzw. die jeweilige als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft und Mutterschaft zählende Schutzfrist grundsätzlich bis zum Ende des auf die versicherte Beschäftigung/Tätigkeit oder des versicherten Wehr- oder Zivildienstes folgenden Monats beginnt; ansonsten liegt eine Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft und Mutterschaft nicht vor.[1]

3 Rentenfälle ab 2002

Für Rentenfälle ab 2002 gilt das Unterbrechungserfordernis nur noch für Zeiten, die vor Vollendung des 17. und ab Vollendung des 25. Lebensjahres liegen.[1]

Anrechnungszeiten (Schwanger- und Mutterschaft) kommen auch für Zeiten infrage, in denen Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung[2] vorliegen. Die Pflichtbeiträge werden im Rentenfall als beitragsgeminderte Zeiten gewertet.

Die Elternzeit bzw. der Erziehungsurlaub nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist keine Anrechnungszeit in diesem Sinne. Anrechnungszeit ist in diesen Fällen ausschließlich die Zeit der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz.

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