Nach der Sonderregelung in § 252 Abs. 2 SGB VI sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. einer medizinischen Rehabilitation vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1997, für die der Sozialleistungsträger Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat, ebenfalls Anrechnungszeiten und zugleich Beitragszeiten (=beitragsgeminderte Zeiten). Auf die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit kommt es insoweit nicht an.

Versicherte, die während dieser Zeit der gesetzlichen Krankenversicherung nicht oder ohne Krankengeldanspruch angehörten erhalten Anrechnungszeiten nur gutgeschrieben, wenn sie hierfür Rentenversicherungsbeiträge für längstens 18 Kalendermonate gezahlt haben.[1]

Ab 1992 müssen diese "höchstens 18 Beiträge" in einer bestimmten Mindesthöhe entweder auf freiwilliger Basis oder als Pflichtbeiträge nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI gezahlt worden sein.

Auch hier liegen sowohl Anrechnungszeiten als auch Beitragszeiten vor, die im Rentenfall als beitragsgeminderte Zeiten zu werten sind.

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