Zusammenfassung

 
Begriff

Ein neben dem Arbeitslosengeld erzieltes Einkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit (mühevolles Einkommen) von weniger als 15 Wochenstunden muss nach Abzug von Freibeträgen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Müheloses Einkommen (z. B. Renten, Mieteinnahmen, Zinsen) wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, weil die Versicherungsleistung nicht von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig sein kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld beruht auf § 155 SGB III.

1 Hinzuverdienstregelungen nach dem SGB II

Für Bezieher von Bürgergeld gelten besondere Regelungen zur Anrechnung von Erwerbseinkommen (Hinzuverdienstregelung) nach dem SGB II. Sie berücksichtigen, dass das Bürgergeld – anders als die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld – auch bei einer Vollerwerbstätigkeit (aufstockend) gezahlt werden kann, wenn das Erwerbseinkommen nicht zur Bedarfsdeckung ausreicht.[1]

2 Regelfall

Übt ein Arbeitsloser während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (im Folgenden = Nebenerwerbstätigkeit) aus, so ist das daraus erarbeitete Nettoeinkommen anzurechnen, soweit der maßgebliche Freibetrag überschritten ist. Dieser beträgt pauschal 165 EUR monatlich.[1]

2.1 Zeitgrenze/Bindungen

Voraussetzung für die Anwendung der Nebeneinkommensregelung ist zunächst, dass trotz Ausübung der Erwerbstätigkeit weiterhin Beschäftigungslosigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt.[1]Dies setzt voraus, dass der Umfang der Nebenerwerbstätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich beträgt. Wird eine Beschäftigung von 15 oder mehr Arbeitsstunden wöchentlich ausgeübt, fällt die Arbeitslosigkeit ab dem Datum des Beginns für die Dauer dieser Beschäftigung weg.

2.2 Einkommensbegriff

Während die Prüfung der Arbeitslosigkeit für einen Wochenzeitraum erfolgt, wird für die Anrechnung des Nebeneinkommens der Kalendermonat zugrunde gelegt. Die Einnahmen des Monats werden addiert, soweit sie zu berücksichtigen sind. Zum Nebeneinkommen im Sinne der Regelung gehören alle Einnahmen, die der Arbeitslose aus der Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Einkommen sind danach in erster Linie

  • Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung; hierzu gehören insbesondere die laufende Vergütung, einschließlich vermögenswirksamer Leistungen, aber auch sog. Einmalzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, sowie Sachbezüge, deren Wert sich nach der jeweils gültigen Sozialversicherungsentgeltverordnung ermittelt.
  • Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit (oder einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger) im Sinne der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts; hierzu rechnen auch Veräußerungsgewinne, soweit sie das Vermögen betreffen, das Grundlage für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit ist.
 
Hinweis

Sonderregelungen für selbstständige Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Sonderregelungen zur Ermittlung des Arbeitseinkommens gelten für selbstständige Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Dabei ist wiederum nach buchführungspflichtigen Landwirten (Ermittlung des Gewinns nach den dafür maßgeblichen Durchschnittssätzen[1]) und nicht buchführungspflichtigen Landwirten (Ermittlung des Gewinns nach vorgegebenen Wirtschaftswerten[2]) zu unterscheiden.

2.2.1 Aufwandsentschädigungen

Erfasst ist aber auch jedes anderweitige Einkommen, das als Gegenleistung für den Einsatz der Arbeitskraft gezahlt wird. Dies gilt im Grundsatz auch für sog. Aufwandsentschädigungen. Nach Auslegung der Agentur für Arbeit gelten dabei jedoch wichtige Ausnahmen. Danach bleiben anrechnungsfrei

  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder von kommunalen Vertretungsorganen (z. B. sog. ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Stadträte).
  • Aufwandsentschädigungen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG für ehrenamtliche nebenberufliche Tätigkeiten bis zu 250 EUR monatlich (sog. Übungsleiterpauschale).
  • Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG. Dies sind Bezüge aus öffentlichen Kassen, die als Aufwandsentschädigungen festgesetzt und im Haushaltsplan ausgewiesen sind.
  • Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen i. S. d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, soweit sie steuerfrei sind.
  • Aufwandsentschädigungen für sog. Versichertenälteste, soweit sie hinsichtlich der pauschalen Sachkostenentschädigung steuerfrei sind. Die gewährten Pauschbeträge für Zeitaufwand (z. B. für mtl. Sprechstunden) gelten allerdings als Einkommen.
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Helfer des Bundesverbandes für Selbstschutz.

2.2.2 Müheloses Einkommen

Generell nicht zum Einkommen im Sinne der Regelung gehört sog. "müheloses" Einkommen, also Einkommen, das nicht durch die Verwertung der Arbeitskra...

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