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Übungsleiter

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Übungsleiter wird steuerlich gefördert.

Rein rechtlich wird für die begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten keine steuerfreie Aufwandsentschädigung gewährt, mit der entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Höhe des Pauschalbetrags abgegolten sind. Die Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 3.000 EUR jährlich steuerfrei und gleichermaßen beitragsfrei in der Sozialversicherung. Somit können monatlich 250 EUR an den begünstigten Personenkreis steuerfrei ausbezahlt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 611a BGB enthält eine Legaldefinition des Arbeitnehmers.

Lohnsteuer: Die gesetzliche Grundlage für die Steuerfreistellung regelt § 3 Nr. 26 EStG. Die dazu gehörenden Verwaltungsregelungen sind in R 3.26 LStR, H 3.26 LStH, BMF-Schreiben v. 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl 2008 I S. 985 und BMF-Schreiben v. 14.10.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl 2009 I S. 1318 festgelegt.

Sozialversicherung: § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV bestimmt, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV bestimmt, dass die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Übungsleitervergütung bis 3.300 EUR jährlich frei frei

Arbeitsrecht

Übungsleiter können entweder selbstständig als freie Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sein. Abgegrenzt zwischen diesen beiden Formen wird im Wesentlichen nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit.[1]

 
Hinweis

§ 611a BGB – Definition des Arbeitnehmers

Wichtig für die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arbeitsformen ist der ab dem 1.4.2017 geltende § 611a BGB. Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dien...

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