[1]

§ 119 Überführung der Betriebsmittel

 

(1) Die am 31. Dezember 1994 vorhandenen Betriebsmittel in der Altershilfe für Landwirte sind den Einnahmen für das Kalenderjahr 1995 zuzurechnen.

 

(2) Für die Jahre vor 1995 findet ein Ausgleich der Bundesmittel nicht mehr statt.

[1] § 119 aufgehoben durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.

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