Für die Durchführung der Rentenversicherung der Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben und somit auch der Alleinhandwerker sind die Regionalträger zuständig.

Beitragsbemessungsgrundlage für diesen Personenkreis ist grundsätzlich die monatliche Bezugsgröße. Der daraus abgeleitete Regelbeitrag im Jahr 2024 beträgt 657,51 EUR/West bzw. 644,49 EUR/Ost (2023: 631,47 EUR/West bzw. 611,94 EUR/Ost).[1]

Versicherte, die

  • am 31.12.1991 Alleinhandwerker waren und
  • im Jahr 1991 Beiträge nur alle 2 Monate oder/und in niedrigerer Höhe gezahlt haben (bei Arbeitseinkünften unterhalb der Hälfte des Durchschnittsentgelts aller Versicherten der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung),

können seit 1992 so lange niedrigere Pflichtbeiträge zahlen, soweit die Eigenschaft als Alleinhandwerker besteht. Hierfür war ein entsprechender Antrag bis zum 30.6.1992 erforderlich. Wurde die Antragsfrist versäumt, gelten die allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen nach § 165 SGB VI.

 
Hinweis

Eigenschaft als Alleinhandwerker als Voraussetzung zur Beitragsreduzierung

Die oben dargestellte Sonderregelung zur Beitragsreduzierung bezieht sich auf selbstständige Handwerker, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen beschäftigen.

1.1 Ausschlusstatbestände für das Alleinhandwerk

Sind Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt[1], steht das der Alleinhandwerkereigenschaft nicht entgegen.

Die Rentenversicherungspflicht eines im Handwerksbetrieb Beschäftigten (mit Ausnahme der Lehrlinge und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades) steht der Alleinhandwerkereigenschaft nur dann entgegen, wenn die Versicherungspflicht des Beschäftigten auf einer mehr als geringfügigen Beschäftigung in diesem Handwerksbetrieb beruht. Ist der Beschäftigte aus anderen Gründen versicherungspflichtig, bleibt die Eigenschaft als Alleinhandwerker erhalten. Andere Gründe für die Versicherungspflicht können vorliegen, weil der Handwerker noch einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, er aber in seiner Beschäftigung im Handwerksbetrieb geringfügig oder im Haushalt des Handwerkers beschäftigt ist.

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