Begriff

Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab 1.7.2023 37,60 EUR. Soweit einer Rente oder Teilen einer Rente Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind, ist anstelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost) zu berücksichtigen. Durch die Vervielfältigung des jeweiligen aktuellen Rentenwerts mit

  • den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und
  • dem je nach Rentenart unterschiedlichen Rentenartfaktor

wird der monatliche Betrag der Rente berechnet. Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wurde die schrittweise Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert beschlossen. Diese soll zum 1.7.2024 abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt wird es dann einheitliche Entgeltpunkte und einen einheitlichen aktuellen Rentenwert für die alten und neuen Bundesländer geben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) richtet sich bis zum 1.7.2024 nach den um die Besonderheiten der §§ 228b, 255a, 255b, 255c und 255d SGB VI ergänzten Regelungen der §§ 68 und 68a SGB VI. Die Anpassung erfolgt in der Regel jährlich zum 1.7. durch Verordnung.

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