Antikorruptionsgesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen

Lange empörten sich die Ärzte über das Ansinnen der großen Koalition, ein Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen zu schaffen. Als es nichts half, setzten sie sich an die Spitze der Bewegung. Die Notwendigkeit eines neuen Gesetzes ist heute nicht mehr strittig. Auch der Bundesgerichtshof kritisierte 2012, dass die freiberuflichen, niedergelassenen Ärzte nicht wegen Bestechlichkeit bestraft werden können.
Von welchen Summen ist die Rede?
Allein für verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Jahr 30 Milliarden Euro aus. Und der Arzt entscheidet mit seinen Rezepten, wo die Pharmaindustrie ein Geschäft machen kann. Eine immense Summe, eine immense Machtfülle - und eine immense Versuchung. Ähnliches gilt übrigens für Medizinprodukte. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz verweist auf Schätzungen, wonach allein der GKV bei Gesamtausgaben von rund 200 Milliarden Euro durch Korruption, Abrechnungsbetrug und Falschabrechnungen Mehrkosten bis zu 18 Milliarden Euro entstehen.
Was regelt das Antikorruptionsgesetz?
Korrupten Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten oder Pflegekräften drohen nach dem Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD) künftig bis zu 3 Jahren Haft. Besonders schwere Fälle von Bestechung oder Bestechlichkeit werden sogar mit 5 Jahren Gefängnis geahndet. Und was die Ärzte besonders freut, denn bisher standen immer nur sie am Pranger: Die Strafe kann nicht nur die treffen, die bestochen wurden, sondern auch die, die bestochen haben - Pharmaindustrie und Medizinproduktehersteller in erster Linie.
Wann akzeptiert man unerlaubt einen Vorteil?
Die Annahme von Vorteilen soll laut Justizministerium künftig dann bestraft werden, wenn sie Gegenleistung für eine Bevorzugung ist. Beispiele sind Zahlungen von Pharmaunternehmen an Ärzte für die bevorzugte Verordnung von Medikamenten oder «Kopfgelder» für die Zuweisung von Patienten an ein bestimmtes Krankenhaus.
Das Ministerium stellt ausdrücklich klar, dass Vorteile, die im Rahmen zulässiger beruflicher Kooperationen gewährt werden, auch künftig nicht strafbar sind. Etwa wenn ein niedergelassener Arzt mit einem Krankenhaus vertraglich geregelt hat, dass er dort ambulant operieren kann. Die Ärzteschaft hätte gerne einen Katalog gehabt, der klar anzeigt, was korrupt ist und was nicht.
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