Abgrenzung zwischen behindertengerechtem Wohnungsumbau und eigenverantwortlicher Modernisierung
Geklagt hatte ein Mann aus Südniedersachsen (geb. 1980), der als 17-Jähiger einen Unfall auf dem Weg zur Schule erlitt. Er fuhr mit seinem Motorroller und wurde von einem entgegenkommenden PKW in dessen Überholvorgang frontal erfasst. Seitdem ist er dauerhaft beeinträchtigt und kann insbesondere den rechten Arm nicht mehr benutzen.
Kostenbeteiligung für eine neue Heizung beantrag
Mit seinen Eltern lebt der Mann in deren Haus in dörflicher Lage. Als das Ende der alten Heizung absehbar war, beantragte er beim Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) eine Kostenbeteiligung für eine neue Holzhackschnitzelheizung. Er verwies darauf, dass die alte Anlage mit Scheitholz beschickt wurde und daher nicht behindertengerecht war. Seine Eltern könnten ihn körperlich auch nur noch bedingt unterstützen.
Unfallversicherung: Keine unfallbedingte Notwendigkeit
Der GUV lehnte eine Beteiligung ab. Es handele sich um nicht förderungsfähige Aufwendungen zur Instandhaltung und Modernisierung, die grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers sei. Eine unfallbedingte Notwendigkeit für die Neuinstallation liege nicht vor.
LSG: Unfall auf Schulweg rechtfertigt keine neue Heizung
Das LSG hat die Rechtsauffassung des GUV bestätigt. Zwar sei die Förderung von Heizungsanlagen von der Wohnungshilfe nicht generell ausgeschlossen. Jedoch bestehe keine behinderungsbedingte Notwendigkeit zum Austausch, da sich die Folgen des 20 Jahre zurückliegenden Unfalls nicht verändert hätten. Zudem müssten in einer Versorgungs- und Einstandsgemeinschaft wie der Familie nicht alle Hausbewohner unabhängig von Alter und Fähigkeiten alle im Zusammenhang mit dem Wohnen denkbaren Verrichtungen selbst ausführen können. Die Eltern hätten die Beheizung des Hauses in den vergangenen Jahren bis zum Ablauf der Betriebserlaubnis der Anlage stets bewerkstelligt. Außerdem hätte sich bei Beeinträchtigungen der Eltern die Wahl einer Heizung ohne häufige Brennstoffzufuhr und Entleerungen aufgedrängt, also eine Öl-, Gas- oder Stromheizung.
Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 27.6.2023, L 6 U 78/21
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
1.641
-
Neue Arbeitsverhältnisse
890
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
818
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
469
-
Sozialversicherungswerte 2026: Rechengrößen im Leistungsrecht
424
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
384
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
384
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
330
-
Bürgergeld: Regelbedarfe 2026 bleiben unverändert
312
-
Arbeitsunfähigkeit am Ende der Beschäftigung
286
-
Früher Start der Grippesaison
05.12.2025
-
GKV klagt gegen Unterfinanzierung der Bürgergeld-Gesundheitsversorgung
03.12.2025
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
02.12.2025
-
Einkommen des Ehepartners kann Anspruch auf Grundrente schmälern
01.12.2025
-
Steigende Teilnahme am Gebärmutterhalskrebs-Screening
28.11.2025
-
Deutlicher Anstieg der Investitionen in Prävention und Gesundheitsförderung
26.11.2025
-
DRG-Fallpauschalenkatalog 2026 beschlossen
26.11.2025
-
Deutschland ist Spitzenreiter bei Sozialausgaben
25.11.2025
-
Bundesrat fordert Überarbeitung der Krankenhausreform
24.11.2025
-
Sozialversicherungswerte 2026: Rechengrößen im Leistungsrecht
21.11.2025