Wohnungshilfe

Die Wohnungshilfe zielt darauf ab, Unfallopfern die Möglichkeit zu geben, in ihrem Haushalt möglichst eigenständig zu bleiben. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Abgrenzung zwischen behindertengerechtem Wohnungsumbau und eigenverantwortlicher Modernisierung beleuchtet.

Geklagt hatte ein Mann aus Südniedersachsen (geb. 1980), der als 17-Jähiger einen Unfall auf dem Weg zur Schule erlitt. Er fuhr mit seinem Motorroller und wurde von einem entgegenkommenden PKW in dessen Überholvorgang frontal erfasst. Seitdem ist er dauerhaft beeinträchtigt und kann insbesondere den rechten Arm nicht mehr benutzen.

Kostenbeteiligung für eine neue Heizung beantrag

Mit seinen Eltern lebt der Mann in deren Haus in dörflicher Lage. Als das Ende der alten Heizung absehbar war, beantragte er beim Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) eine Kostenbeteiligung für eine neue Holzhackschnitzelheizung. Er verwies darauf, dass die alte Anlage mit Scheitholz beschickt wurde und daher nicht behindertengerecht war. Seine Eltern könnten ihn körperlich auch nur noch bedingt unterstützen.

Unfallversicherung: Keine unfallbedingte Notwendigkeit

Der GUV lehnte eine Beteiligung ab. Es handele sich um nicht förderungsfähige Aufwendungen zur Instandhaltung und Modernisierung, die grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers sei. Eine unfallbedingte Notwendigkeit für die Neuinstallation liege nicht vor.

LSG: Unfall auf Schulweg rechtfertigt keine neue Heizung

Das LSG hat die Rechtsauffassung des GUV bestätigt. Zwar sei die Förderung von Heizungsanlagen von der Wohnungshilfe nicht generell ausgeschlossen. Jedoch bestehe keine behinderungsbedingte Notwendigkeit zum Austausch, da sich die Folgen des 20 Jahre zurückliegenden Unfalls nicht verändert hätten. Zudem müssten in einer Versorgungs- und Einstandsgemeinschaft wie der Familie nicht alle Hausbewohner unabhängig von Alter und Fähigkeiten alle im Zusammenhang mit dem Wohnen denkbaren Verrichtungen selbst ausführen können. Die Eltern hätten die Beheizung des Hauses in den vergangenen Jahren bis zum Ablauf der Betriebserlaubnis der Anlage stets bewerkstelligt. Außerdem hätte sich bei Beeinträchtigungen der Eltern die Wahl einer Heizung ohne häufige Brennstoffzufuhr und Entleerungen aufgedrängt, also eine Öl-, Gas- oder Stromheizung.

Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 27.6.2023, L 6 U 78/21

LSG Niedersachsen-Bremen