Urteil: Wann eine psychische Erkrankung ein Arbeitsunfall ist
Eine Frau aus dem Landkreis Fulda arbeitete für die Deutsche Bahn am Service-Point des Fernbahnhofs am Frankfurter Flughafen. Während ihrer Tätigkeit übergab ihr die Bahnsteigaufsicht einen Rucksack, dessen Inhalt sie im Beisein eines Kollegen dokumentierte. Später stellten Beamte der Bundespolizei fest, dass Geld, Schmuck und eine Festplatte aus der Fundsache fehlten. Sie nahmen die 44-jährige Frau mit auf das Polizeirevier, wo sie sich komplett entkleiden und einer Leibesvisitation unterziehen musste. In Folge dieser ungerechtfertigten Maßnahme erlitt die Frau eine psychische Erkrankung.
Unfallversicherung lehnt Arbeitsunfall ab
Die Unfallversicherung lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Es habe sich bei der polizeilichen Kontrolle um eine private Verrichtung gehandelt, die den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterbrochen habe.
Polizeiliche Maßnahmen allein aufgrund der beruflichen Tätigkeit sind unfallversichert
Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die Unfallversicherung zur Anerkennung der polizeilichen Maßnahmen als Arbeitsunfall. Auslöser und Ursache der polizeilichen Maßnahmen sei allein die berufliche Tätigkeit der Bahn-Mitarbeiterin gewesen, welche diese ordnungsgemäß den dienstlichen Vorschriften entsprechend ausgeübt habe. Es habe keine privat veranlassten Handlungen der Frau gegeben, die Anlass zu den polizeilichen Maßnahmen gegeben hätten. Daher sei deren berufliche Tätigkeit ursächlich für das von außen auf ihren Körper einwirkende Ereignis – die polizeilichen Maßnahmen - gewesen. Die ungerechtfertigten Maßnahmen der Polizei hätten bei der Frau unmittelbar zu Gefühlen des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und Ohnmacht geführt, so dass ein Gesundheitserstschaden vorliege. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Wann kein Unfallversicherungsschutz besteht
Anders sei dies, wenn ein alkoholisierter Arbeitnehmer sich bei einer Verkehrskontrolle der Blutentnahme entziehen möchte oder ein Versicherter auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle bei einer Fahrkartenkontrolle seinen Ausweis nicht zeigen möchte und es bei der polizeilichen Festnahme zu einer Verletzung kommt. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehe in diesen Fällen nicht, so die Darmstädter Richter unter Bezugnahme auf andere gerichtliche Entscheidungen.
Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 7.10.2017, L 3 U 70/14
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
965
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
709
-
Neue Arbeitsverhältnisse
460
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
342
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
281
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
251
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
214
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
186
-
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht umfassende Reformen vor
185
-
Kommission legt umfangreiches Sparpaket für Gesundheitsreform vor
183
-
Neue Notfallreform soll Patienten gezielter in passende Versorgung lenken
23.04.2026
-
Mollii Suit: Keine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung
21.04.2026
-
Transformationsfonds: Erste Fördermittel bewilligt
20.04.2026
-
Hoffnung für Betroffene: Reform zur Lebendorganspende
17.04.2026
-
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht umfassende Reformen vor
17.04.2026
-
Digitale Gesundheitsanwendungen: Nutzen und Preise im Fokus
16.04.2026
-
Trend zu immer jüngerem Eintritt in die Pflegebedürftigkeit
10.04.2026
-
Bundeskabinett beschließt Aktionsplan für mehr Arzneimitteltherapiesicherheit
08.04.2026
-
G-BA ermöglicht Off-Label-Behandlung für Long-COVID-Patienten
07.04.2026
-
Kommission legt umfangreiches Sparpaket für Gesundheitsreform vor
31.03.2026